Sie sind hier: GOZ 2012: Versicherung kürzt auf den 2,3fachen Gebührensatz: Stellungnahme der Zahnärztekammer Baden-Württemberg (Stand: 03/2012)
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt elf Deutsche Pfennige. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf volle Pfennigbeträge abzurunden. (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
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Gebührenbemessung nach der GOZ 2012
Neue GOZ
Seit dem 01.01.2012 gilt die novellierte GOZ. Damit sind ab diesem Datum erbrachte zahnärztliche Leistungen nach der neuen GOZ abzurechnen.
E...
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Von Angelika Enderle, erstellt am 05.04.2012, zuletzt aktualisiert am 05.04.2012
Juradent-ID: 2427
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© Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Siegburg.
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Argument: Überschreitung des Regelsatzes ist nicht mehr zulässig
Mustertext – Schwellenwert ist nur bis zum 2,3-fachen Gebührensatz zulässig
§ 5 Abs. 1 - Kaufmännische Rundungsregel
§ 5 Abs. 2 GOZ - Bemessung der Gebühren
OVG NRW: Regelhafte Überschreitung des Regelsatzes begründet Berufspflichtverstoß
OLG Hamm: Beschränkung der Leistungspflicht auf "Höchstsätze der GOZ" ist wirksam
AG Köln: Begrenzende Klausel auf „Höchstsätze der Gebührenordnungen“ ist intransparent
Kommentierung der LZK Baden-Württemberg
Die Begründung des BMG beschränkt den Gebührenrahmen nicht!
Positionspapier der BZÄK: Der SteigerungssatzStand 20. Juni 2014