Sie sind hier: GOZ 2012: Adhäsive Befestigung: Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstückes nach § 9 GOZ
Punktzahl | Steigerungsfkt. | Gebühren |
---|---|---|
130 | 1,0 | 7.31 |
2,3 | 16.82 | |
3,5 | 25.59 |
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)
insgesamt: 6 Artikel
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Das zahnärztliche Honorar für die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten wird nach
der GOZ-Nr. 2197 berechnet. Zur Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstückes stellt die Bundeszahnärztekammer jedoch klar, dass z. B. das Anätzen oder Sandstrahlen als zahntechni...
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Von Angelika Enderle, erstellt am 06.10.2014, zuletzt aktualisiert am 06.10.2014
Juradent-ID: 3299
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© Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Siegburg.
Was kann adhäsiv befestigt werden?
BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 2197
DGZ-Gutachten zur AdhäsivtechnikDifferenzierung zwische Adhäsivtechnik und adhäsiver Befestigung
Keine Einschränkung in der Gebührenordnung
Musterschreiben - Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 6100 und 2197
Zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung
Amtsgericht Pankow/Weißensee bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechenbar
AG Recklinghausen bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechenbar
LG Hildesheim bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechenbarUrteil vom 24.07.2014
AG Bayreuth bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechenbar
LG Saarbrücken bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechenbarUrteil vom 13.09.2016
AG Nürnberg: Adhäsive Befestigung des Klebebrackets nicht gesondert berechnungsfähig
VG Regensburg: Die GOZ-Nr. 2197 ist neben der Nr. 6100 abrechenbar und beihilfefähig
AG Arnsberg: Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 nicht mehr umstritten
AG Gießen: GOZ-Nr. 2197 ist neben der GOZ-Nr. 6100 anwendbarPositives Urteil vom 08.02.2016
VG Münster: GOZ-Nr. 2197 ist neben GOZ-Nr. 6100 anwendbarUrteil vom 17.02.2016
BayVGH: Die GOZ-Nr. 2197 ist neben der Nr. 6100 abrechenbar und beihilfefähigUrteil vom 06.06.2016
LG Hamburg bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechenbarUrteil vom 30.06.2016
AG Ludwigsburg: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechenbarUrteil vom 19.07.2017
AG Bonn: GOZ 2197 kann neben der GOZ 2120 gesondert abgerechnet werden
LG Bonn: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nrn. 2060 ff. bestätigtUrteil vom 23.10.2018
Die Bedeutung der Nummer 2197 für die Liquidation kieferorthopädischer Maßnahmen
Gebührenrechtliche Wertung der ZÄK Nordrhein