GOZ 2012: § 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B l und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach In-Kraft-Treten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.

Thema: § 6 Absatz 2 - Zugriff in das Gebührenverzeichnis für Ärzte (GOÄ)

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Stellungnahmen Kammern / KZV

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BZÄK: GOÄ-Kommentar für die Zahnarztpraxis

Stand: September 2017

Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ergänzend zum Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einen Kurzkommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis erarbeitet.

Im Vorwort teilt die BZÄK dazu mit:

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