GOZ 2012: § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

Thema: Vertragsbeziehung zwischen Zahnarzt und Zahntechniker

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LG München: Zahntechniker muss Chance zur Beseitigung von Mängeln haben

Urteil vom 24.05.2005

Ist ein Zahnersatz fehlerhaft hergestellt oder das verwendete Material mangelhaft, muss der Zahntechniker hierfür einstehen. Gemäß § 637 BGB kann der Besteller (Zahnarzt) den Mangel auch selbst beseitigen und dann von dem Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

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