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GOZ-Kommentar der Zahnärztekammer Nordrhein – Stand November 2017 Die Landeszahnärztekammer (LZK) Nordrhein hat im November 2017 einen eigenen GOZ-Kommentar veröffentlicht. Der Nordrheinische Kommentar (NoKo) zur GOZ 2012 befasst sich mit den Fragestellungen, die im Referat für Gebührenordnungsfragen immer wieder aufgetaucht sind. Es wurden sämtliche Probleme, die bei der Auslegung der GOZ aufgetreten sind, aufgegriffen. Zur GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Z... GOZ 2012: B. Prophylaktische Leistungen: 1040: Berechnungsfähigkeit der GOZ 1040:
Juradent-ID: 3931 erstellt am: 14.09.2018 letzte Aktualisierung: 14.09.2018
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GOZ-Kommentar der Zahnärztekammer Nordrhein – Stand November 2017 Die Landeszahnärztekammer (LZK) Nordrhein hat im November 2017 einen eigenen GOZ-Kommentar veröffentlicht. Der Nordrheinische Kommentar (NoKo) zur GOZ 2012 befasst sich mit den Fragestellungen, die im Referat für Gebührenordnungsfragen immer wieder aufgetaucht sind. Es wurden sämtliche Probleme, die bei der Auslegung der GOZ aufgetreten sind, aufgegriffen. Zur GOZ-Nr. 2130 (Füllungspolitur)... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration
Juradent-ID: 3932 erstellt am: 17.09.2018 letzte Aktualisierung: 17.09.2018
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GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer – Stand 02.03.2015 Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2180: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone:
Juradent-ID: 3933 erstellt am: 17.09.2018 letzte Aktualisierung: 17.09.2018
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GOZ-Kommentar der Zahnärztekammer Nordrhein – Stand November 2017 Die Landeszahnärztekammer (LZK) Nordrhein hat im November 2017 einen eigenen GOZ-Kommentar veröffentlicht. Der Nordrheinische Kommentar (NoKo) zur GOZ 2012 befasst sich mit den Fragestellungen, die im Referat für Gebührenordnungsfragen immer wieder aufgetaucht sind. Es wurden sämtliche Probleme, die bei der Auslegung der GOZ aufgetreten sind, aufgegriffen. Zur GOZ-Nr. 2180 (Vorbereitung ein... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2180: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone:
Juradent-ID: 3934 erstellt am: 17.09.2018 letzte Aktualisierung: 17.09.2018
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Unterscheidung direkter und indirekter Verfahren bei der Abrechnung von Stiftaufbauten 1. „Klassischer“ Aufbau z. B. mit Glasionomerzement Für die Vorbereitung eines Zahnes vor Überkronung durch einen Schraubenaufbau, einen Glasfaserstift oder einem ähnlichen konfektionierten Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal wird die GOZ 2195 in der Regel mit einer Aufbaufüllung nach Nummer 2180 ergänzt.  GOZ-Nr.       ... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2180: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone:
Juradent-ID: 3935 erstellt am: 23.09.2012 letzte Aktualisierung: 17.09.2018
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GOZ-Nrn. 2050-2120 vor der Überkronung eines Zahnes Im Behandlungsverlauf Ihrer Kronenversorgung wurden (Aufbau-)Füllungen zur Versorgung der Zähne vor der Präparation für die provisorischen Einzelkronen und die späteren Kronen angefertigt. Diese Füllungen wurden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) nach den GOZ-Nrn. 2050 bis 2120 berechnet. Ihre Versicherung verweigert nun die Kostenübernahme mit dem Argument, dass alleinig die... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2180: Füllungen nach GOZ-Nrn. 2050-2120 vor der Überkronung eines Zahnes:
Juradent-ID: 3937 erstellt am: 04.05.2012 letzte Aktualisierung: 17.09.2018
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Kommentar der BZÄK zur Leistungsbeschreibung / Beschlüsse Nr. 41 und Nr. 43 des Beratungsforums – Stand 01.09.2023 Abrechnungsbestimmung Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. _____________________________________________________________________________________ Kommentar zur Leistungsbeschreibung ... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2190: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone:
Juradent-ID: 3938 erstellt am: 19.01.2024 letzte Aktualisierung: 19.01.2024
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OVG Sachsen: Ausschluss der Beihilfefähigkeit von gesondert berechenbaren Materialien im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung – Urteil vom 16.05.2018 Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen hat mit Urteil vom 16.05.2018 (Az.: 2 A 234/16) klargestellt, dass im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung lediglich Standardmaterialien beihilfefähig sind. Material- und Laborkosten einer lingualen Apparatur mit programmierbaren Edelstahlbrackets, Attachments und Edelstahlbändern sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsBhVO explizit von de... Beihilfe: Rechtsprechung zu beihilferechtlichen Erstattungsausschlüssen: Kieferorthopädie:
Juradent-ID: 3940 erstellt am: 20.09.2018 letzte Aktualisierung: 20.09.2018
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VG Bayreuth: Berechnung des „Jahreszeitraums“ der GOZ-Nrn. 1010 und 1020 – Urteil vom 06.02.2018 Das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth hat sich mit Urteil vom 06.02.2018 (Az.: B 5 K 17.378) mit den Berechnungsfrequenzen der GOZ-Nrn. 1010 und 1020 befasst und klargestellt, dass für den Fristbeginn und damit für die Berechnung des Jahreszeitraums maßgebend auf den Zeitpunkt der Leistungen und nicht auf den Beginn des Kalenderjahrs abzustellen ist. Zunächst stellt das Gericht fest, da... GOZ 2012: B. Prophylaktische Leistungen: 1010: Berechnungsprobleme mit der Mundhygieneaufklärung:
Juradent-ID: 3941 erstellt am: 25.09.2018 letzte Aktualisierung: 25.09.2018
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LSG Mecklenburg-Vorpommern: Für den Bereich der „Primärkassen“ pauschale Honorarberichtigung der KZV erst ab 1.7.2018 rechtens – Urteil vom 26.07.2018 Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 17.09.1997 (Az.: 6 RKA 86/95) entschieden, dass eine Abrechnungs-Sammelerklärung nichtig ist, sobald nur eine einzige abgerechnete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. In diesem Fall ist die KZV berechtigt und verpflichtet, den Honorarbescheid aufzuheben und das Honorar ohne weitere Prüfung nach eigenem Ermessen neu festzusetzen. Mit ... GKV: Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen in der vertragszahnärztlichen Versorgung: Sachlich-rechnerische Berichtigungsverfahren:
Juradent-ID: 3942 erstellt am: 26.09.2018 letzte Aktualisierung: 26.09.2018
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