FAQ

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Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ. Wenn eine medizinische Notwendigkeit nicht gegeben ist, als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ.

Die Berechnung der Geb.-Nr. 3290 erfolgt einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, unabhängig davon, wie viele OP-Gebiete in der Kieferhälfte oder dem Frontzahnbereich betroffen sind. Der Mehraufwand bei Wundkontrollen an zwei voneinander getrennten Wunden in derselben Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich kann über den Steigerungssatz gem. §§ 5 oder 2.1 GOZ berücksichtigt werden.

Die Berechnung von Geb.-Nr.3300 erfolgt je Wunde, höchstens jedoch zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhangender Schnittführung handelt. Der Mehraufwand bei zwei Nachbehandlungsmaßnahmen an derselben Wunde kann über den Steigerungssatz gem. §§ 5 oder 2.1 GOZ berücksichtigt werden.

Nein, das Anlegen einer Lippen offen haltenden und schützenden Vorrichtung ist eine unselbständige Hilfsleistung, die gemäß § 4 Abs. 3 GOZ („Anwendung von Instrumenten und Apparaten“) abgegolten ist (AG Köln, Urteil vom 24.11.2015, Az.: 146 C 113/14).

Fluoridierungsmaßnahmen werden mit den Gebührennummern 1020 bis 1040 berechnet. Tiefenfluoridierungen als zweifaches Touchierungsverfahren unter Verwendung von Fluorokomplexsalzen und einer hochdispersen Calciumfluorid-Fällungslösung, die eine intensive Einlagerung im gelockerten Schmelzgefüge bewirken soll, stellen dabei allenfalls einen erhöhten Aufwand dar, der über § 5 oder § 2 GOZ abgebildet werden kann.

 

Quelle: Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Eine Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps stellt keine selbstständige Leistung dar. Der dadurch erhöhte Zeitaufwand wird über den Steigerungsfaktor bis zum 3,5fachen Satz wegen besonderer Umstände, Zeitaufwand und Schwierigkeit der Umfeldpositionen bemessen.

Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Hilfeleistung erbracht werden (zum Beispiel GOÄ-Nrn. 253 oder 252) können gesondert berechnet werden.

Verbringt der Zahnarzt, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer (zahn)ärztlicher Leistungen, mindestens eine halbe Stunde beim Patienten, ist auch eine Berechnung nach der GOÄ-Nr. 56 möglich.
Zu beachten ist dabei, dass 30 Minuten komplett erfüllt sein müssen, ehe die GOÄ-Nummer 56 erstmals angesetzt werden kann. Das bedeutet, dass nach 29 ½ Minuten des Verweilens die Ziffer 56 noch nicht, nach 30 ½ Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann. Wichtige Voraussetzung ist ferner, dass der Zahnarzt aufgrund der Kreislauf-Fehlregulation mindestens eine halbe Stunde ohne Unterbrechung „untätig“ verweilt und während des Verweilens, sowohl am entsprechenden Patienten als auch an anderen Patienten, keine anderen Leistungen erbracht werden.

In den Allgemeinen Bestimmungen des Bema (§ 87 Abs. 2 und 2h Abs. 5) sind die allgemeinen Praxiskosten in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten. Dies gilt auch für die Expasyl-Retraktionspaste

Es existieren gebührenrechtlich keine starren Fristen zur erneuten Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr.
1040 GOZ, maßgeblich ist ausschließlich die medizinische Notwendigkeit.

Auch eine Aufteilung des Leistungsinhalts der Geb.-Nr. 1040 GOZ auf mehrere Sitzungen ist möglich. Die Gebühr ist jedoch nur einmal nach vollständiger Leistungserbringung berechnungsfähig.

Selbstverständlich können die empfohlenen Analogleistungen auch beim GKV-Patienten berechnet werden, aber nur dann, wenn die gesamte endodontischen Versorgung privat vereinbart wurde.

Da in dem Bereich der endodontischen Behandlung das Zuzahlungsverbot besteht, muss berücksichtigt werden, dass Mehrkostenvereinbarungen zu Vertragsleistungen unzulässig sind (§ 4 Abs. 5 BMV-Z sowie § 7 Abs. 7 EKVZ).

Für die Beschlüsse des Beratungsforums gilt demzufolge:

  • Die Entfernung von altem, definitivem Wurzelfüllmaterial und/oder nekrotischem Pulpengewebe ist durch die Nr. 32 Bema (WK) abgegolten.
  • Die Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstruments ist mit der Nr. 32 Bema (WK) abgegolten.
  • Der Verschluss via falsa durch ProRoot®MTA zwingt zur Privatabrechnung der gesamten Endo.
  • Die Berechnung von Einmal-Nickel-Titanfeilen ist nur dann möglich, wenn die gesamte Endo nach GOZ vereinbart wird.

In Abrechnungsseminaren wird gelegentlich behaupete, Cavit falle nicht unter den speicheldichten Verschluß.

Speicheldicht sind Materialien dann, wenn sie im Penetrationsfarbtest keine Durchlässigkeit zeigen. Hierbei handelt es sich in der Regel um aushärtende einfachere Zemente oder aushärtende Pasten.
Ausgehärtetes Cavit® beispielsweise ist ab einer Stärke von 4 Millimetern speicheldicht (nicht keimdicht).

Nicht als speicheldicht zu bewerten sind Einlagen aus Klebewachs, Stangenguttapercha, Schaumstoff etc.

Bei der GOZ-Nr. 0120 handelt es sich um eine Zuschlagsposition; es wird keine eigenständige Leistung beschrieben. Insoweit bleibt der Ansatz auf Gebührennummern der GOZ beschränkt, der Zuschlag kann nicht zu einer BEMA-Leistung berechnet werden.

Sollte die Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung erfolgen (und nicht nach Nr. 0120 GOZ) und damit von einer BEMA-Leistung abgegrenzt werden (z.B. Lasereinsatz zur Deepithelisierung, Entkeimung etc.Laser-Anwendung zur Dentinflächenentkeimung und -konditionierung, Dekontamination von Wurzelkanälen sowie zur Sulcusdekontamination), so ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Ja, die GOZ-Nr. 0065 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

Die Vereinbarung einer Leistung nach Nr. 0065 GOZ führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

Für Versicherte, die gem. § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (sog. Härtefälle), gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.

Beide Leistungen beschreiben eine Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, wobei die GOZ-Nr. 3240 jeweils für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet wird. Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen wird nach der GOÄ-Nr. 2675 berechnet (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer, Stand 9. Februar 2013, Seite 125).

Bei der „Socket Preservation“ handelt es sich um eine Defektauffüllung nach Extraktion oder Explantation. Oftmals wird bei dieser Leistung an die Berechnung der Geb.-Nr. 4110 GOZ gedacht.

Da die Gebührennummer aber das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten beschreibt und nach einer Extraktion kein Parodontium mehr vorhanden ist, ist bei der Socket Preservation der Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 4110 GOZ nicht erfüllt. Gleiches gilt beim Auffüllen einer periimplantären Knochentasche, da auch in diesem Fall gar kein regenerationsfähiges Parodontium bzw. Wurzelzement und Desmodont existiert.

Gemäß der Empfehlung des BZÄK (Tabellarische Liste zum Knochenmanagement) kann für eine lokale Socket Preservation bei nicht intakter, wandmangelnder Alveole die GOZ-Nr. 9090, ggf. zusätzlich für Collagen patch GOÄ-Nr. 2442 berechnet werden. Für Knochen aus getrenntem OP-Gebiet kann ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 9140 zum Ansatz kommen.

Bei Verwendung von Knochen aus dem OP-Gebiet wird die GOZ-Nr. 9090 empfohlen, bei Einsatz von Knochenersatzmaterial eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Allerdings werden hierzu von Zahnärztekammern unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die Therapie „socket preservation“ ist auch für GKV-Patienten möglich. Dazu muss vor der Extraktion (nach vorheriger Aufklärung und Beratung) eine gesonderte Vereinbarung für diese private Leistung gemäß § 4 BMV-Z bzw. § 7 EKVZ getroffen werden.

Eine zulässigerweise delegierte Leistung kann mit dem Patienten vorab nach § 2 Abs. 1 und 2 vereinbarten Steigerungssatz berechnet werden, wenn der Patient bereits beim Abschluss der Vereinbarung darüber Kenntnis hatte, dass die Leistung nicht vom Behandler selbst durchgeführt wird.

Abrechnung nach GOZ:
Für die intraligamentäre Anästhesie (ILA) ist die GOZ-Nr. 0090 berechnungsfähig. Mit Begründung kann sie ggf. mehrfach je Zahn berechnet werden. Anästhesiemittel sind nach tatsächlichem Verbrauch gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechenbar.  

Abrechnung Nach BEMA:
Die intraligamentäre Anästhesie wird wie die Infiltrationsanästhesie unter der Nr. 40 (I), jedoch einmal pro Zahn berechnet.

In der GOZ´88 und den in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile wurde die Analogberechnung darauf gestützt, dass die Überwindung einer intrakanalären Stufe oder Obliteration unter Einsatz eines Operationsmikroskops erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurde. Insoweit machte die „Verwendung eines OP-Mikroskops“ die Hauptleistung zur Analogleistung.

Bei der in die GOZ 2012 aufgenommenen Zuschlaggebühr für die Anwendung eines Operationsmikroskops handelt es sich indes nicht um eine selbstständige, für sich berechnungsfähige Leistung, sondern die Berechnungsfähigkeit setzt die Erbringung einer anderen Leistung der GOZ voraus.
Da dieser nun explizit zur GOZ 2410 berechnet werden kann, führt der zusätzliche Aufwand der Überwindung von intrakanalären Stufen oder Obliteration in diesem Zusammenhang lediglich zur Anhebung der Faktors.

Bestätigt wird diese Sichtweise von der Bundeszahnärztekammer, die in ihrem GOZ-Kommentar (Stand 21.09.2012) zur GOZ 2410 feststellt: „Zusätzlicher Aufwand - Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle – Stufenbildung, Blockaden.“

Ferner wird auch in der Analogliste der Bundeszahnärztekammer keine Analogberechnung empfohlen.

Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung berechenbar. Je nachdem, wer die Leistung durchführt (das zahntechnische Labor oder die Zahnarztpraxis) können folgende Laborleistungen berechnet werden:

• BEB-Nrn. 0405 – Modellmontage in individuellen Artikulator nach arbiträrer Gesichtsbogenregistrierung
• BEB-Nr. 0406 - Modellmontage in individuellen Artikulator nach kinematischer Gesichtsbogenregistrierung
• BEB-Nr. 0408 – Montage eines Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten

• BEB-L-Nr. 1.09.03.0 – Modellmontage nach arbiträrer Gesichtsbogenregistrierung
• BEB-L-Nr. 1.09.04.0 – Modellmontage nach kinematischer Gesichtsbogenregistrierung
• BEB-L-Nr. 1.09.05.0 – Montage eines Gegenkiefermodells

Nein. Grundsätzlich ergibt sich aus den Regelungen der §§ 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 8 Abs. 2 EKV-Z ein generelles Zuzahlungsverbot zu Vertragsleistungen, welches nur in den abschließend aufgelisteten Ausnahmefällen der §§ 28 und 30 SGB V durchbrochen werden darf.

Wird ein Implantataufbau im Fremd-/Praxislabor individualisiert, so besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Hier können z.B. die BEB-Nr. 2973 (Bearbeiten eines Implantataufbaus) oder die BEB-L-Nr. 2.15.02.0 (Konfektionsabutment bearbeiten/Metall) angesetzt werden.

Stellt die Zahnsteinentfernung/Professionelle Zahnreinigung eine medizinisch notwendige Leistung dar, muss diese nach den GOZ-Nrn. 4055/4055 oder 1040 berechnet werden.

Bei GKV-Patienten sowie auch bei Privatpatienten ist nur in Fällen einer reinen "Verlangensleistung" ohne medizinischen Notwendigkeit eine Berechnung gem. § 2 Abs. 3 GOZ mit einem Pauschalbetrag möglich.

 

Nein - Inlays als Brückenanker werden nach der Nr. 5010 berechnet (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung).

 

Mit den Zuschlägen sind die Kosten für die Aufbereitung wiederverwendeter Operationsmaterialien  bzw. -geräte und/oder Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, abgegolten. Dazu zählt z.B. das OP-Set mit sterilen Abdecktüchern, sterile Einmalhandschuhe, sterile  Einmalsauger etc..

 

Erhält der GKV-Patient eine „Kassen“-Wurzelkanalbehandlung, ist eine zusätzliche Berechnung der Nickel-Titan-Instrumente nicht zulässig - hier greift das Zuzahlungsverbot für gesetzlich versicherte Patienten.

Erhält der GKV-Patient allerdings eine Wurzelkanalbehandlung auf GOZ-Basis, können die entsprechenden Instrumente auch berechnet werden.

Die BZÄK stellt in ihrem Kommentar vom 07. Juni 2012 klar:

"Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nrn. 2050 ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nr. 2180 zu berechnen."

Lediglich wenn der Leistungsinhalt der Nrn. 2050 ff. an Zähnen erfüllt wird (Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten), die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, einer Brücke oder einem Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Ziffern zu berechnen.

Eine Abweichende Vereinbarung ist nicht erst dann gegeben, wenn der Steigerungssatz des 3,5-fachen überschritten werden soll, sondern auch dann, wenn vor der Behandlung ein feststehender Steigerungssatz zwischen 1,0 und 3,5 bestimmt wird.

Es kann somit ein Steigerungssatz in beliebiger Höhe vereinbart werden; dieser kann unterhalb, innerhalb oder oberhalb des Gebührenrahmens des § 5 GOZ liegen, darf aber den 1,0-fachen Faktor nicht unterschreiten.

Die Bundeszahnärztekammer teilt in ihrer Kommentierung zur GOZ-Nr. 2195 mit (Stand 7. Juni 2012):
"Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern 2050 ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden."

Die GOZ-Nr. 2030 ist aufgrund der Leistungsbeschreibung ausschließlich für besondere Maßnahmen beim "Präparieren" oder "Füllen" von Kavitäten berechnungsfähig.

Insoweit ist die Berechnung der GOZ-Nr. 2030 neben der GOZ-Nr. 2000 aus gebühren­rechtlicher Sicht nicht möglich, da bei der Versiegelung von kariesfreien Fissuren oder Glattflächen weder eine Kavität präpariert noch gefüllt wird.

Bezüglich des einfachen Gebührensatzes stellt die Bundeszahnärztekammer mit ihrer Kommentierung vom 07. Juni 2012 fest, dass auch die Zuschlagpositionen einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 zugänglich sind. Da nach der GOÄ für Röntgenleistungen eine freie Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen sei, müsse diese im Umkehrschluss für übrige Zuschläge möglich sein.

 

Eine  Honorarberechnung dieser Leistung ist nicht möglich, wenn  für  die  Erbringung  dieser  Leistung eine  kürzere  Zeit  benötigt  wird - auch  nicht  durch  die  Herabsetzung  des Steigerungsfaktors.
Die Leistungen, die von der GOZ-Nr. 1000 umfasst sind, können allerdings in  mehreren  Sitzungen erbracht werden, wobei  erst  bei  der  erreichten  Mindestdauer  die  Gebühr  berechnet werden darf.
Gleiches gilt für die GOZ-Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer
Unterweisung).

Obwohl die GOZ-Nr. 9040 eine chirurgische Leistung darstellt und diese Gebührennummer eine Punktzahl von 626 aufweist, ist für diese Leistung in der Gebührenodnung kein OP-Zuschlag vorgesehen.

Zystostomien werden in der GOZ 2012 nicht mehr aufgeführt und sind ggf. nach § 6 Abs. 1 GOZ analog oder bei Zystostomien größeren Umfangs nach den GOÄ Pos. 2657/2658 zu berechnen.

Die neu aufgenommene Leistung GOZ-Nr. 3045 entspricht hinsichtlich der Leistungslegende und der Honorarhöhe der GOÄ-Nr. 2650 – die Abrechnung dieser GOÄ-Position ist damit nicht mehr möglich.

In den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts D. der GOZ 2012 wird jetzt präzisiert, welche Leistungen zur primären Wundversorgung gehören – sie sind mit der entsprechenden chirurgischen Leistung abgegolten und können nicht gesondert berechnet werden.

Dazu gehören: das Reinigen der Wunde, das Glätten des Knochens, der einfache Wundverschluss ohne eine zusätzliche Lappenbildung, das Schaffen des operativen Zugangs und das eventuell notwendige Fixieren eines plastischen Wundverbands. Wundverbandplatten (GOÄ 2700) sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Wenn dentinadhäsive Füllungen beim Kassenpatienten nach § 28 SGB V mit einem Faktor von mehr als 3,5 berechnet werden, muss zusätzlich zur Mehrkostenvereinbarung eine freie Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

Die Bundeszahnärztekammer teilt hierzu unter der GOZ-Nr. 1030 mit (Stand 20.01.2012):
„Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.“

Eine Ozonanwendung als selbstständige Leistung (z.B. Taschensterilisation mittels Ozon, Laser o. Ä.) ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen (siehe BZÄK-Kommentar zur GOZ-Nr. 4070).

Die Wiedereingliederung eines andernorts angefertigten Provisioriums ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen (siehe BZÄK-Kommentar zur GOZ-Nr. 2270).

Nein, die Regelung zur Bemessung des Höchstsatzes in § 5 GOZ gilt weiterhin - danach bestimmt der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung die Gebühr nach billigem Ermessen. Dem Zahnarzt steht dafür eine Gebührenspanne vom 1,0fachen bis zum 3,5fachen des Gebührensatzes zur Verfügung. Es gibt bei keiner Leistung innerhalb der Gebührenordnung eine Beschränkung auf den Regelsatz (2,3fach).

Es gibt keine Position mehr für die Devitalisierung in der neuen GOZ, daher ist sie analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

Der bessere Weg ist die Erneuerung der Primärteleskopkrone als Analogleistung in Ansatz zu bringen, da diese Leistung nicht in der neuen GOZ beschrieben ist.

Wenn man eine Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 getroffen hat, so kann der vereinbarte Steigerungssatz nicht überschritten werden. Ein Unterschreiten des zuvor vereinbarten Steigerungssatzes ist indes jederzeit möglich.

Die Angaben in der Rechnung müssen gemäß § 4 Abs. 3 das verwendete Material nach Art, Menge und Preis erkennen lassen (z.B. 1 Ampulle Ultracain forte, xx Euro).

Die Beifügung der Hersteller- oder Lieferantenrechnungen ist nicht erforderlich.