Aktuelles

PAR-Therapie: Bundeszahnärztekammer bewertet Analogleistungen neu

Von Sabine Schmidt

18.09.2026

Die moderne Parodontitistherapie hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend weiterentwickelt. Mit der Umsetzung der S3-Leitlinie haben sich nicht nur die therapeutischen Möglichkeiten verändert, sondern auch die Anforderungen an Diagnostik, Behandlungsplanung, Patientenaufklärung und Nachsorge.

Während die wissenschaftlichen und therapeutischen Standards kontinuierlich weiterentwickelt werden, bleibt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unverändert. Viele Leistungen der leitliniengerechten Parodontitistherapie sind im Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich abgebildet und müssen daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Hierzu hatte sich auch vor längerer Zeit das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen geäußert und Empfehlungen zur Berechnung abgegeben. Das Beratungsforum setzt sich zusammen aus Mitgliedern der BZÄK, des PKV-Verbandes und den Beihilfestellen. 
 
Die Bundeszahnärztekammer hat nun im August 2026 ihre bisherigen Empfehlungen zur analogen Berechnung verschiedener PAR-Leistungen neu bewertet und dabei die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse heutiger Zahnarztpraxen berücksichtigt.
 
Für Zahnarztpraxen ist diese Entwicklung von besonderer Bedeutung: Eine moderne, leitliniengerechte Parodontitistherapie erfordert einen erheblichen personellen, zeitlichen und organisatorischen Aufwand. Dieser muss sich auch in einer angemessenen Honorierung widerspiegeln.
 
Im Folgenden stellen wir die neu bewerteten Analogempfehlungen der Bundeszahnärztekammer vor:
 
GOZ-Nr. 3210a (ersetzt GOZ-Nr. 4005a) 
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI), mehr als zweimal innerhalb eines Jahres, entsprechend Nr. 3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder 
 
GOZ-Nr. 4000a (ersetzt GOZ-Nr. 3010a) 
Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 4000 Erstellen eines Parodontalstatus 
 
GOZ-Nr. 3130a (ersetzt GOZ-Nr. 4138a) 
Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), mehrwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 
 
GOZ-Nr. 2000a (ersetzt GOZ-Nr. 0090a) 
Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 2000 Versiegelung kariesfreier Fissuren 
 
GOZ-Nr. 2380a (ersetzt GOZ-Nr. 2197a) 
Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 2380 Amputation und Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
 
GOZ-Nr. 7080a (ersetzt GOZ-Nr. 8000a) 
PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation, entsprechend Nr. 7080 laborgefertigtes Provisorium, je Zahn oder Implantat 
 
GOZ-Nr. 3290a (ersetzt GOZ-Nr. 4030a) 
Ausfertigung PAR-Formblatt, entsprechend Nr. 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff
 
GOZ-Nr. 9090a (ersetzt GOZ-Nr. 2110a) 
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG), entsprechend Nr. 9090 Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation 
 
GOZ-Nr. 3110a (ersetzt GOZ-Nr. 5070a) 
Befundevaluation – PAR, entsprechend Nr. 3110 Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn 
 
Empfohlene Vorgehensweise für die Praxen:
Bitte legen Sie zeitnah die Analogleistungen mit den geänderten Leistungen in der Praxisverwaltungssoftware an und informieren Sie das gesamte Team darüber. 
 
Ergänzender Praxishinweis:
Die Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer bieten eine wichtige Orientierung für die analoge Berechnung. Sie sind jedoch keine verbindliche Gebührenfestsetzung. Die Auswahl der nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung bleibt gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls im billigen Ermessen der behandelnden Zahnärztin bzw. des behandelnden Zahnarztes.

Neue Bundesbeihilfeverordnung zum 01.01.2026

Von Sabine Schmidt

13.04.2026

Mit Wirkung zum 01. Januar 2026 trat die novellierte Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft. Sie bringt im zahnärztlichen Leistungsbereich spürbare Veränderungen mit sich.

Ziel der Reform ist es die bislang geltenden Regelungen zu präzisieren und an aktuelle Versorgungsstandards anzupassen. Im Mittelpunkt im zahnärztlichen Bereich stehen dabei unter anderem Änderungen zur Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten, zur Anzahl von Implantaten, zu den funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen sowie zu kieferorthopädischen Behandlungen.

Was sind die wesentlichen Änderungen? 

Auslagen, Material- und Laborkosten (§ 16 BBhV)

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten sind bei Erwachsenen ab dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Die bisherige Unterscheidung zwischen 60 Prozent und 100 Prozent, abhängig von bestimmten Gebührenpositionen, entfällt.

Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten ab dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig.

Die Nachvollziehbarkeit der beihilfefähigen Beträge für die behandelten Personen soll damit erhöht werden.

Implantologische Leistungen (§ 15 BBhV)

Mit Novellierung entfällt die Begrenzung der beihilfefähigen Implantatanzahl. Die BBhV sieht jedoch eine angemessene Eigenbeteiligung bei einer Implantatversorgung vor.

Die Gebührennummern 9000 bis 9170 GOZ sind seit dem 01.01.2026 nur zu 50 Prozent beihilfefähig. Andere Gebührennummern des zahnärztlichen Honorars sind daneben im Rahmen der GOZ weiterhin zu 100 Prozent beihilfefähig.

Der Wegfall der Anzahlbegrenzung soll zusammen mit dem einheitlichen Erstattungssatz bei Auslagen, Material- und Laborkosten eine angemessene Kostenerstattung bei Implantaten gewährleisten.

Übergangsregelung Implantate

Eine Übergangsregelung sieht vor, dass für Aufwendungen einer implantologischen Behandlung, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, die bisherigen Bestimmungen weiter gelten.

Ausnahmeindikationen Implantate

Bei indikationsgestützter Implantatversorgung, beispielsweise bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, sind die Aufwendungen wie bisher weiterhin vollumfänglich beihilfefähig.

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (§ 15b BBhV)

Die Vorlage der speziellen zahnärztlichen Dokumentation für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen im Rahmen der Beihilfegewährung ist nur noch auf gesonderte Anforderung notwendig. Der Patient benötig somit nicht mehr zwingend das Beiblatt zum Funktionsstatus. Die Beihilfestelle will zukünftig anhand der eingereichten Rechnung die erforderlichen Voraussetzungen prüfen.

Auskünfte zu Heil- und Kostenplänen (§ 14 BBhV)

Durch die Neuregelungen entsteht mehr Transparenz bezüglich der zu erwartenden Beihilfe. Der Bedarf für eine individuelle Auskunft zu Heil- und Kostenplänen entfällt damit. Die Beihilfestellen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) werden daher keine Heil- und Kostenpläne vorab zu geplanten Behandlungen mehr prüfen.

Beihilfeberechtigten Personen sollen unter www.beihilfe.bund.de eine Berechnungshilfe mit dem Merkblatt „Beihilfe für Zahnersatz“ zur einfachen Selbstauskunft zur Verfügung gestellt bekommen.

Welche Änderungen gelten bei kieferorthopädischen Leistungen?

Die Regelungen zur Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen nach § 15a BBhV werden erheblich vereinfacht:

Entfall der Voranerkennung bei Kindern (§ 15a BBhV)

Bei kieferorthopädischen Behandlungen von Kindern entfällt die Genehmigungspflicht durch die Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn. Die vorherige Vorlage eines Heil- und Kostenplans bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist damit nicht mehr erforderlich.

Bei Erwachsenen bleibt die Voranerkennungspflicht mit gutachterlicher Bestätigung bestehen.

Behandlerwechsel und Weiterbehandlung bei kieferorthopädischen Leistungen (§ 15a BBhV)

Auf die Einschränkungen bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden wird verzichtet, da auch bei einem Wechsel des Behandelnden von einer Fortführung der medizinisch notwendigen Behandlung ausgegangen wird.

Auch die Einschränkungen bei einer Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums entfallen, da durch den medizinischen Fortschritt kieferorthopädische Behandlungen häufig kürzer sind.

Auslagen, Material- und Laborkosten bei kieferorthopädischen Behandlungen (§ 16 BBhV)

Die Regelungen zur Beihilfefähigkeit von gesondert berechenbaren Auslagen, Material- und Laborkosten gelten entsprechend auch bei kieferorthopädischen Behandlungen. Bei Erwachsenen sind diese einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig und bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 Prozent. Die vollumfängliche Beihilfefähigkeit der Auslagen, Material- und Laborkosten gilt auch für die Kosten einer über dem 18. Lebensjahr noch andauernden Behandlung.

Bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die bisherigen Bestimmungen im Rahmen einer Übergangsregelung weiter.

Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen (§ 12 BBhV und § 14 BBhV)

Ärztliche Bescheinigungen in Höhe der Nummer 70 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind grundsätzlich zum Bemessungssatz beihilfefähig. Die Ausnahmeregelung einer vollen Erstattung

Anmerkung:

Es bleibt abzuwarten, ob die Beihilfen auf Länderebene diese Regelung 1:1 übernehmen oder wie bislang abgewandelte Regelungen haben. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

Wichtig wird weiterhin im Aufklärungsgespräch mit dem Patienten die wirtschaftliche Aufklärung über die Gesamtkosten bleiben, die auch im Patientenrechtegesetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.

Neue Bundesbbeihilfeverordnung zum 01.01.2026 in Kraft getreten
bbhv_2026.pdf