Aktuelles

Neue Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Von Angelika Enderle

13.08.2023

Das Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern hat die neuen Beschlüsse Nrn. 60 und 62 veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgte die Änderung des Beschlusses Nr. 20 Protrusionsschiene.

Beschluss Nr. 20: (geänderter Beschluss vom Mai 2023):
Behandlung mit Protrusionsschiene - auch bei Schlafapnoe

Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden."

Beschluss-Nr. 60:
Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis

Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis“.

Beschluss-Nr. 61:

Derzeit noch in Abstimmung.

Beschluss-Nr. 62:
Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung

Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig.

Quelle: Bundeszahnärztekammer (BZÄK) – Stand Mai 2023

Das elektronische Rezept

Von Angelika Enderle

27.07.2023

Das E-Rezept wird zum 1. Januar 2024 bundesweit verpflichtend eingeführt und ersetzt das Formular "Muster 16" für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung.

Zahnarztpraxen müssen dann in der Lage sein, das E-Rezept technisch zu bedienen. Andernfalls werden die Vergütung und die monatliche TI-Pauschale gekürzt.

Die Zeit bis zum Jahreswechsel sollten Zahnarztpraxen deshalb nutzen und sich auf die Einführung des E-Rezepts in ihre Praxisabläufe vorbereiten. Was dafür erforderlich ist, steht im Dokument „E-Rezept: Auf einen Blick“. Viele weitere Informationen zum E-Rezept, etwa zum neuen Einlöseweg mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), hat die KZBV auf dieser Themenseite zusammengestellt: www.kzbv.de/e-rezept

Weitere Informationen hat die gematik zusammengestellt. Für Zahnarztpraxen unter www.gematik.de/an-wendungen/e-rezept und für Versicherte unter www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de.

Für Versicherte gibt es zudem auch eine technische Hotline. Unter der Nummer 0800 277 3777 ist diese montags bis freitags von 8:00 bis 20:00 Uhr erreichbar.

Quelle: KZBV Aktuell, 6/2023

Dentale Leitmesse feiert 100. Geburtstag

Von Stefan Maus

19.03.2023

In Köln ist am vergangenen Samstag die IDS (Internationale Dental-Schau) nach fünf intensiven Messetagen zuende gegangen.

Die internationale Leitmesse der globalen Dentalbranche feierte in diesem Jahr ihren 100. Geburtstag und fand zudem zum vierzigsten Mal statt. Die Aussteller- und Besucherzahlen können sich sehen lassen: Rund 120.000 Fachbesucher aus 162 Ländern informierten sich in Köln über das umfassende Angebot an dentalmedizinischen und dentaltechnischen Produkten, präsentiert von 1.788 ausstellenden Unternehmen aus 60 Staaten.
60 Prozent der Fachbesucher kamen aus dem Ausland. Gewohnt stark war der Besuch aus den EU-Ländern Italien, Frankreich, Niederlande, Spanien, aber auch Belgien, Rumänien sowie Griechenland. Auch aus Asien, Südamerika, den USA und Kanada bewegte sich der Besucheranteil erneut auf hohem Niveau.

Die sehr gute Besucherqualität wird durch erste Ergebnisse einer Besucherbefragung untermauert: Danach gaben rund 80 Prozent der Fachbesucher aus dem In- und Ausland an, an Einkaufs- und Beschaffungsentscheidungen ihrer Unternehmen beteiligt zu sein. Entsprechend positiv bewerteten die Besuchenden die IDS 2023: Über 80 Prozent zeigten sich mit der Veranstaltung sehr zufrieden, 83 Prozent lobten den umfassenden Angebotsüberblick und nahezu 90 Prozent würden die IDS ihren Geschäftspartnern  weiterempfehlen. 84 Prozent der Befragten zeigten sich zudem zufrieden mit der digitalen Plattform IDSconnect und den hiermit verbundenen zusätzlichen Angeboten.

Die IDS wird alle zwei Jahre in Köln von der GFDI Gesellschaft zur Förderung der Dental-Industrie mbH veranstaltet, dem Wirtschaftsunternehmen des Verbandes der Deutschen Dental-Industrie e.V. (VDDI). Durchgeführt wird sie von der Koelnmesse GmbH, Köln. Die nächste IDS findet vom 25. bis 29. März 2025 statt.

Quelle: Presseinformation der IDS

Die leitliniengerechte PAR-Behandlungsstrecke in der GOZ

Von Stefan Maus

20.12.2022

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Vertreter der Beihilfe und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben gemeinsam eine neue Abrechnungsbasis für Leistungen der Parodontologie auf dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entwickelt. Damit wird die moderne Parodontologie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgebildet und zu leistungsgerechten Honoraren vergütet.

Weil die GOZ einige dieser modernisierten Leistungen nicht ausreichend abdecken konnte, bringt die neue Vereinbarung mit insgesamt sechs sogenannten Analogabrechnungen nun eine vollständige Lösung. Damit wird die Abrechnung der Parodontitis-Behandlung auf Grundlage der maßgeblichen S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) neu geregelt. Diese Vereinbarung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die Beschlüsse im einzelnen:

53. Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)

Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.

54. Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe

Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

55. Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)

Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
 
56. Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation auf Formblatt und Dokumentation auf Formblatt

Die Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt (z.B. von ParoStatus®) vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.

57. Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungsund Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan

Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:

•    Diagnose,
•    Gründe der Erkrankung,
•    Risikofaktoren,
•    Therapiealternativen,
•    zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung
•    die Option, die Behandlung nicht durchzuführen

sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

58. Befundevaluation (BEV)

Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Analoge Leistung: Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitis-Therapie (UPT), für das 3. und 4. Mal im Jahr

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4005a

Verpflichtender Text in der Rechnung: 4005a

GOZ-Honorar: 10,35 €

bisherige GOZ-Ziffer: 4005

bisheriges GOZ-Honorar: 10,35 €

vergleichbare BEMA-Ziffer: 4

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 14,45 €

 

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Analoge Leistung: Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 8000a

Verpflichtender Text in der Rechnung: 8000a PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation

GOZ-Honorar: 64,68

bisherige GOZ-Ziffer: 4000

bisheriges GOZ-Honorar: 20,70 €

vergleichbare BEMA-Ziffer: 04

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 52,98 €

 

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Analoge Leistung: Aushändigung des Status auf Wunsch des Patienten

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4030a

Verpflichtender Text in der Rechnung: 4030a Übergabe PAR-Formblatt

GOZ-Honorar:  4,53 €

bisherige GOZ-Ziffer:

bisheriges GOZ-Honorar: kein Honorar

vergleichbare BEMA-Ziffer:

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:

 

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Analoge Leistung: Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 2110a

Verpflichtender Text in der Rechnung: 2110a Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)

GOZ-Honorar: 49,26 €

bisherige GOZ-Ziffer: Ä3

bisheriges GOZ-Honorar:

vergleichbare BEMA-Ziffer: ATG

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 33,72 €

 

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Analoge Leistung: Antiinfektiöse Therapie, einwurzeliger Zahn

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 3010a

Verpflichtender Text in der Rechnung: GOZ-Nr. 3010a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)

GOZ-Honorar: 14,24 €

bisherige GOZ-Ziffer: 4070

bisheriges GOZ-Honorar: 12,94 €

vergleichbare BEMA-Ziffer:

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:

 

Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 3010a + 1040

Verpflichtender Text in der Rechnung:

GOZ-Honorar: 17,85 €

bisherige GOZ-Ziffer:

bisheriges GOZ-Honorar:

vergleichbare BEMA-Ziffer: AITa

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 16,86 €

 

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Analoge Leistung: Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzeliger Zahn

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4138a

Verpflichtender Text in der Rechnung: 4138a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)

GOZ-Honorar: 28,46 €

bisherige GOZ-Ziffer: 4075

bisheriges GOZ-Honorar: 16,82 €

vergleichbare BEMA-Ziffer:

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:

 

Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 4138a + 1040

Verpflichtender Text in der Rechnung:

GOZ-Honorar: 32,08 €

bisherige GOZ-Ziffer:

bisheriges GOZ-Honorar:

vergleichbare BEMA-Ziffer: AITb

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 31,31 €

 

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Analoge Leistung: Befundevaluation (BEV)

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 5070a

Verpflichtender Text in der Rechnung: 5070a Befundevaluation – PAR

GOZ-Honorar: 51,74 €

bisherige GOZ-Ziffer: 4000

bisheriges GOZ-Honorar: 20,70 €

vergleichbare BEMA-Ziffer: BEV bzw. UPTg

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 38,53 €

 

(auch in der UPT)

 

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Analoge Leistung: Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, einwurzeliger Zahn

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 0090a

Verpflichtender Text in der Rechnung: GOZ-Nr. 0090a Subgingivale Instrumentierung – UPT

GOZ-Honorar: 7,76 €

bisherige GOZ-Ziffer:

bisheriges GOZ-Honorar:

vergleichbare BEMA-Ziffer:

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:

 

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Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 0090a + 1040

Verpflichtender Text in der Rechnung:

GOZ-Honorar: 11,38 €

bisherige GOZ-Ziffer:

bisheriges GOZ-Honorar:

vergleichbare BEMA-Ziffer: UPTe

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 6,02 €

 

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Analoge Leistung: Nichtchirurgische, subgingivale Belagentfernung, mehrwurzeliger Zahn

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 2197a

Verpflichtender Text in der Rechnung: 2197a Subgingivale Instrumentierung – UPT

GOZ-Honorar: 7,76 €

bisherige GOZ-Ziffer:

bisheriges GOZ-Honorar:

vergleichbare BEMA-Ziffer:

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042:

 

Analoge Leistung: Supragingivale und gingivale Reinigung gesondert berechenbar, z.B. GOZ 1040

Berechnungsempfehlung des Beratungsforums: 2197a + 1040

Verpflichtender Text in der Rechnung:

GOZ-Honorar: 20,44 €

bisherige GOZ-Ziffer:

bisheriges GOZ-Honorar:

vergleichbare BEMA-Ziffer: UPTf

BEMA-Honorar, PW: € 1,2042: 14,45 €


 



 

Quelle: Bundeszahnärztekammer

Röntgen – neue gesetzliche Bestimmungen ab 01. Januar 2023

Von Angelika Enderle

06.12.2022

Ab dem 01.01.2023 müssen neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Gerade für Dental-Tubus-Geräte ist dies ein gravierender Schritt, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren, noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen bzw. die Strahler in der Regel keine Verbindung zu Röntgen- oder Praxisverwaltungsprogramm haben und die Expositionsdaten elektronisch übermitteln können.

Aufgrund der technischen und regulatorischen Herausforderungen dringt die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Herstellern weiterhin auf eine Fristverlängerung bei Bundes- und Länderbehörden. Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird eine solche Regelung bisher aber abgelehnt.

Derzeit ist nicht absehbar wie viele Hersteller die neuen Anforderungen fristgemäß erfüllen können. Beim Neukauf eines Röntgengerätes nach diesem Stichtag sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb vom Hersteller/Händler bescheinigen lassen, dass die Geräte die neuen Anforderungen erfüllen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wenn sogenannte Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein muss.

Quelle: Ausschuss Röntgen und Strahlenschutz der Bundeszahnärztekammer, November 2022

Neue Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Von Angelika Enderle

22.08.2022

Beschluss Nr. 50 ‒ Anwendung OP Mikroskop 
„Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen.
In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.“

 

Beschluss Nr. 51 - Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums
„Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden."