Beihilfe: Leistungen aus der GOÄ

Thema: GOÄ 6

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Muss nach GOZ 0010 berechnet werden

Die GOÄ 6 (vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems) ist eine Leistung aus der ärztlichen Gebührenordnung Abschnitt B I (Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Dieser Abschnitt der GOÄ - wie aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 GOZ erkennbar - ist für Zahnärzte ausdrücklich geö...

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