GOZ 2012: 5060

Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Thema: Teilleistung / drei Viertel der Gebühr

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Stellungnahmen Kammern / KZV

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Prothetische Behandlung nicht abgeschlossen

Abrechnungsbestimmung zur GOZ 5050/5060:
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

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