GOZ 2012: § 11 Übergangsvorschrift

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. I S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.

Thema: § 11 Übergangsvorschrift

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Wann ist welches Regelwerk anzuwenden?

Paragraf 11 der neuen GOZ bestimmt in Absatz 1, dass alle Leistungen, die vor dem 01.01.2012 vollständig erbracht werden, gemäß den gebührenrechtlichen Bestimmungen und mit den Gebührenpositionen der bis zum 31.12.2011 geltenden GOZ zu berechnen sind. Wann die Rechnungserstell...

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