GOZ 2012: 5140

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung. Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.

Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühren
80 1,0 4.5 €
2,3 10.35 €
3,5 15.75 €

Thema: Provisorische Brückenspanne im direkten Verfahren

2 Artikel

Stellungnahmen Kammern / KZV

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Material- und Laborkosten neben den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140

Die unter den Geb. Nrn. 2270, 5129 und 5140 GOZ genannte provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt.

Da schon in den Leistungsbes...

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