GOÄ: Ä56

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde

Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühren
180 1,0 10.49 €
2,3 18.88 €
3,5 26.23 €

Thema: Verweilgebühr

1 Artikel

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Die GOÄ-Nr. 56 richtig anwenden

Die Verweilgebühr kann berechnet werden, wenn der Arzt aufgrund der speziellen Beschaffenheit des Krankheitsfalles mindestens eine halbe Stunde "untätig" bei einem Kranken verweilen muss und während dieser Zeit keine (zahn-)ärztliche(n) Leistung(en) – auch nicht bei einem ande...

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