Überlassung typischer Berufskleidung
Die Überlassung typischer Berufskleidung ist grundsätzlich steuerfreier Arbeitslohn ( § 3 Nr. 31 EStG und R 3.31 LStR 2008 ).
Da jedoch nach Auffassung der Finanzgerichte das Tragen von Kleidung zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehört, ist der Werbungskostenabzug fü...
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