AG Weinheim: Kosten der Desinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 GOZ und daher gesondert berechenbar
Die Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Kronen, Brücken), Abformungen, Registraten etc. wird von privaten Krankenversicherungen häufig mit der lapidaren Feststellung abgelehnt, diese sei als eine selbstverständliche Anforderung in den Herstellungskosten enthalten.
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