Sie sind hier: Labor: Desinfektionsmaßnahmen: AG Weinheim: Kosten der Desinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 GOZ und daher gesondert berechenbar
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Die Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Kronen, Brücken), Abformungen, Registraten etc. wird von privaten Krankenversicherungen häufig mit der lapidaren Feststellung abgelehnt, diese sei als eine selbstverständliche Anforderung in den Herstellungskosten enthalten.
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Von Angelika Enderle, erstellt am 26.11.2018, zuletzt aktualisiert am 26.11.2018
Juradent-ID: 3982
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Keramik/gegossenes Glas Ätzen, BondenAls zahntechnische Leistung gesondert berechnungsfähig
Kauflächengestaltung muss erstattet werden
Wax-up, Set-up und Mock-up als zahntechnische LeistungenErläuterung und Berechnung
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Mustertext - Zahnfarbenbestimmung, keine kosmetische Maßnahme
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Mustertext zur Behauptung, die intraorale Übertragung eines Mock-up ist nicht analog berechenbar
Mustertext: Set-up im Rahmen einer KFO-Behandlung nicht mit der GOZ-Nr. 6020 abgegolten
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Mustertext: Überprüfung des Übertragungstrays nach § 9 GOZ abrechenbar
AG München: Laborarbeiten nicht von der BEB-Hauptleistung erfasstUrteil vom 05.11.2009