Sie sind hier: Labor: Modellanalyse in der Implantologie: Argument: BEB-Nrn. 0814 ff. Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9000
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Ihre Versicherung teilt Ihnen mit, dass die von uns berechneten Maßnahmen nach den BEB-Nrn. 0814 ff. Bestandteil des zahnärztlichen Honorars bei der Planung der implantologischen Behandlung und somit nicht gesondert berechnungsfähig sind.
Zu dieser Aussage möchte ich hiermit Stellung n...
Stopp! Wertvolle Informationen haben ihren Preis.
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Von Angelika Enderle, erstellt am 12.12.2019, zuletzt aktualisiert am 12.12.2019
Juradent-ID: 4116
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© Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Siegburg.
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Mustertext zur Behauptung, die intraorale Übertragung eines Mock-up ist nicht analog berechenbar
Mustertext: Set-up im Rahmen einer KFO-Behandlung nicht mit der GOZ-Nr. 6020 abgegolten
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