GOZ 2012: § 8 Entschädigungen

(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeld umfasst Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.
(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 1,02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
(4) Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

Thema: Aufsuchende Betreuung in Pflegeeinrichtungen bei privat Krankenversicherten

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Stellungnahmen Kammern / KZV

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BZÄK: Handreichung zur gebührenrechtlichen Umsetzung bei privat Krankenversicherten

Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Stand: September 2023

Der demografische Wandel führt dazu, dass die aufsuchende zahnärztliche Betreuung von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen kontinuierlich an Bedeutung gewinnt.

Der Gesetzgeber trägt diesem Umstand in § 22 Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) Rechnung und trifft darüber hinaus...

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