GOZ 2012: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Reichweite der GOZ und GOÄ

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OLG Frankfurt: Ärzte-GmbH oder MVZ-GmbH sind nicht Adressaten der GOÄ

Urteil vom 21.09.2023

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. kommt mit Beschluss vom 21.09.2023 (Az.: 6 W 69/23) zu dem Ergebnis, dass Adressat der GOÄ ausschließlich Ärzte als Vertragspartner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag sein können. Hingegen können Kapital- und P...

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