GOÄ: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Reichweite der GOZ und GOÄ

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LG München: Gebührenordnung gilt auch für Unternehmen – Rabatte sind in der GOÄ nicht vorgesehen

Urteil vom 19.12.2019

Einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München I vom 19.12.2019 (Az.: 17 HK O 11322/18) zufolge müssen auch gewerbliche Anbieter im Rahmen der GOÄ abrechnen, sofern ärztliche Leistungen angeboten werden. Weiterhin ist einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH Werbung fü...

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