AG Köln: GOZ-Ziffern 6100/6110 bei Alignerbehandlung neben GOZ-Nrn. 6030 ff. gesondert berechnungsfähig
Urteil vom 22.01.2025
Private Krankenversicherer versuchen regelmäßig, die gesonderte Berechnung kieferorthopädischer Einzelleistungen im Zusammenhang mit Alignertherapien zu verweigern – mit dem Argument, dass diese bereits in anderen GOZ-Ziffern „enthalten“ seien. Dass dies nicht ohne Weiteres zulässig ist, zeigt...
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Juradent-ID: 4842