GOZ: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Medizinische Notwendigkeit

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Der BGH zur medizinischen Notwendigkeit

Medizinische Notwendigkeit ist nicht von Kosten abhängig

Versicherungen kürzen ihre tarifgemäßen Leistungen oftmals unter dem Hinweis, die betreffende zahnmedizinische Versorgung sei nicht medizinisch notwendig und/oder zu aufwändig. Regelmäßig werden in dem gleichen Schreiben kostengünstigere Alternativen vorgeschlagen. 

Das Ar...

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