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SG München: Ärztlicher Leiter eines MVZ haftet auch für Abrechnungsfehler von angestellten Ärzten Mit Urteil vom 21.01.2021 (Az.: S 38 KA 165/19) hat das Sozialgericht (SG) München entschieden, dass der ärztliche Leiter eines MVZ die disziplinarrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten wie bspw. Doppelabrechnung und fehlerhafte Dokumentation von Leistungen der angestellten Ärzte zu tragen hat. Das Urteil betraf zwar ein ärztliches MVZ, aber die Anforderunge... GKV: Zahnärzte-MVZ: Abrechnung im MVZ:
Juradent-ID: 4363 erstellt am: 20.09.2021 letzte Aktualisierung: 20.09.2021
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VGH Baden-Württemberg: GOZ-Nrn. 2180 und 2197 für adhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik – Urteil vom 27.11.2020 Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg verneint mit Urteil vom 27.11.2020 (Az.: 2 S 1744/20) die analoge Berechnung einer dentinadhäsiven Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit dem Hinweis, eine Berechnung sei nach den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 vorzunehmen. Streitig war, ob das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der GOZ-Nr. 2120 analog zu Recht mit der Begründung abgewiesen... Analogie: Konservierende Leistungen: Mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik:
Juradent-ID: 4364 erstellt am: 21.09.2021 letzte Aktualisierung: 21.09.2021
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Teilleistungen bei Einlagefüllungen und Stiftaufbauten Der in der Rechtsprechung anerkannte "Kommentar zu BEMA und GOZ" von Liebold/Raff/Wissing (Stand: Juli 2021) stellt zu Teilleistungen bei Einlagefüllungen und Stiftaufbauten (GOZ-Nr. 2190) fest:   „In der GOZ 2012 werden Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen von Einlagefüllungen (GOZ-Nrn. 2150 bis 2170) und gegossenen Aufbauten (GOZ-Nr. 2190) nicht speziell geregelt. Sowe... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2230: Teilleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis benannt sind:
Juradent-ID: 4366 erstellt am: 24.09.2021 letzte Aktualisierung: 24.09.2021
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Kommentar der BZÄK zur Leistungsbeschreibung / Beschlüsse Nr. 20 und Nr. 42 des Beratungsforums – Stand 01.09.2023 Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Relaxierungsschienen oder Aufbissplatten o. Ä. ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberf... GOZ 2012: H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen: 7000: Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche:
Juradent-ID: 4367 erstellt am: 24.09.2021 letzte Aktualisierung: 04.03.2024
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Teilleistungen bei Schienen Der in der Rechtsprechung anerkannte "Kommentar zu BEMA und GOZ" von Liebold/Raff/Wissing (Stand Juli 2021) stellt zu Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen von Aufbissbehelfen und Schienen fest: „In der GOZ 2012 wurden nicht vollendete Leistungen von Aufbissbehelfen und Schienen (GOZ Abschnitt H) nicht speziell geregelt. Soweit die Berechnung von Teilleistungen im Gebührenverzeich... GOZ 2012: H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen: 7000: Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche:
Juradent-ID: 4368 erstellt am: 24.09.2021 letzte Aktualisierung: 24.09.2021
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Kommentar der BZÄK zur Leistungsbeschreibung / Beschlüsse Nr. 20 und Nr. 42 des Beratungsforums – Stand 01.09.2023 Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/ Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche berechnet. Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeu... GOZ 2012: H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen: 7010: Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche:
Juradent-ID: 4369 erstellt am: 04.03.2024 letzte Aktualisierung: 04.03.2024
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Teilleistungen bei Schienen Der in der Rechtsprechung anerkannte "Kommentar zu BEMA und GOZ" von Liebold/Raff/Wissing (Stand Juli 2021) stellt zu Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen von Aufbissbehelfen und Schienen fest: „In der GOZ 2012 wurden nicht vollendete Leistungen von Aufbissbehelfen und Schienen (GOZ Abschnitt H) nicht speziell geregelt. Soweit die Berechnung von Teilleistungen im Gebührenverzeich... GOZ 2012: H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen: 7010: Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche:
Juradent-ID: 4370 erstellt am: 24.09.2021 letzte Aktualisierung: 24.09.2021
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Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe lösen Auslegungsfragen der GOZ – Stand: November 2023 Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das neue Gremium hat die Au... PKV: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: Verzeichnis der Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums:
Juradent-ID: 4371 erstellt am: 13.08.2023 letzte Aktualisierung: 03.09.2024
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BZÄK: Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Berechnung der Hygienepauschale Einige private Krankenversicherer vertraten zunächst die Auffassung, dass die Hygienepauschale nur bei ausschließlich privat versicherten Patientinnen und Patienten zur Anwendung kommen sollte. Für GKV-Patienten mit privater Zusatzversicherung, die den weit größeren Anteil ausmachen, wollten sie die Pauschale nicht bezahlen. BZÄK und PKV-Verband konnten dies nun ausräumen und haben sich auf... PKV: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: Verzeichnis der Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums:
Juradent-ID: 4372 erstellt am: 19.01.2022 letzte Aktualisierung: 19.01.2022
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VG Neustadt: In Praxisräumen sind Maskenpflicht und Abstandsgebot zu beachten – Urteil vom 17.08.2021 Wenn die geltende Corona-Verordnung des Landes eine Maskenpflicht in Praxen regelt, kann nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt/Wstr. vom 17.08.2021 (Az.: 5 K 125/21.NW) eine Ordnungsbehörde eine Ärztin verpflichten, in ihrer Praxis dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter und Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, durch geeignete Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m ... Praxis: Organisation: Corona-Sonderregeln
Juradent-ID: 4374 erstellt am: 30.09.2021 letzte Aktualisierung: 06.10.2021
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