Sachlich-rechnerische Berichtigung der Nr. 59 BEMA-Z neben Nr. 2694 GOÄ
Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ist noch im gerichtlichen Verfahren möglich
Das Hessische Landessozialgericht (LSG Hessen) hat mit Urteil vom 20.03.2013 über eine sachlich-rechnerische Berichtigung von Kieferbruchabrechnungen in fünf Behandlungsfällen bzgl. der Gebührenposition Nr. 59 BEMA-Z entschieden.
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