Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung notwendig
Der Arbeitgeber hatte ordnungsgemäß gekündigt, das Kündigungschreiben allerdings nur mit einem Kürzel und nicht mit einem Namenszug unterschrieben. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte sich vor Gericht darauf berufen, die Kündigung sei mangels formgültiger Unterzeichnung rechtsunwirksam.
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