Sie sind hier: Labor: Desinfektionsmaßnahmen: Desinfektion technischer Werkstücke - nicht mit Honorar abgegolten
insgesamt: 5 Artikel
Der Text wurde erfolgreich in die Zwischenablage kopiert.
Der Text wurde erfolgreich in die Zwischenablage kopiert.
Artikel drucken | Text zum Kopieren auswählen
Ihre Versicherung teilt Ihnen mit, dass die Desinfektion Eingang/Ausgang als selbstverständliche Voraussetzung bei der Herstellung zahntechnischer Werkstücke mit dem zahnärztlichen Honorar bzw. mit der zahntechnischen Grundleistung abgegolten sei.
Die Notwendigkeit zur Desinfektion ...
Stopp! Wertvolle Informationen haben ihren Preis.
Denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten. Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang. Ihre Vorteile...
Von Angelika Enderle, erstellt am 07.08.2010, zuletzt aktualisiert am 09.02.2022
Juradent-ID: 3993
Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt.
© Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Siegburg.
AG Wedding: Desinfektion im Eigenlabor ist eine abrechenbare LaborleistungUrteil vom 31.07.2018
Wissenschaftliche Stellungnahme der DGZMK zur Desinfektion von Abdrücken
Ist die Zahnfarbenbestimmung in der Verblendung enthalten?Urteile und Hinweise zur Abrechnung
Keramik/gegossenes Glas Ätzen, BondenAls zahntechnische Leistung gesondert berechnungsfähig
Kauflächengestaltung muss erstattet werden
Wax-up, Set-up und Mock-up als zahntechnische LeistungenErläuterung und Berechnung
Überprüfung des Übertragungstrays nach der Einprobe als eigene Laborleistung
Mustertext - Zahnfarbenbestimmung, keine kosmetische Maßnahme
Mustertext - Ätzen, Bonden gesondert berechnungsfähig
Im Komplettpreis der Zirkonoxydgerüste enthalten?
Stereomikroskop - keine medizinische Notwendigkeit
Arbeiten unter Stereomikroskop - in der Hauptleistung enthalten
Erstattungsablehnung der BEB-Nr. 2959
Mustertext zur Behauptung, die intraorale Übertragung eines Mock-up ist nicht analog berechenbar
Mustertext: Set-up im Rahmen einer KFO-Behandlung nicht mit der GOZ-Nr. 6020 abgegolten
Argument: BEB-Nrn. 0814 ff. Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9000
Mustertext: Überprüfung des Übertragungstrays nach § 9 GOZ abrechenbar
AG München: Laborarbeiten nicht von der BEB-Hauptleistung erfasstUrteil vom 05.11.2009