OLG Frankfurt a. M.: Ein kalkulatorischer Gewinnanteil für Leistungen eines Praxislabors ist rechtlich zulässig
Urteil vom 17.03.2022
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. entschied mit Urteil 17.03.2022 (Az.: 6 U 51/21), dass Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürfen.
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