Abbildungen in Berufskleidung zulässig
In der Vergangenheit gab es zahlreiche Verfahren wegen der bildlichen Werbung von Zahnärzten in Berufskleidung. Grundlage war der § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes; danach war diese Darstellung von Zahnärzten in Berufskleidung oder bei der Berufsausübung verboten, sofern sic...
Anmelden zum Weiterlesen
Wertvolle Informationen haben ihren Preis, denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten.
Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang.
Ihre Vorteile
Juradent-ID: 381