GOZ 2012: § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Thema: Medizinische Notwendigkeit

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OLG Köln: Vermutet eine PKV einen Behandlungsfehler, darf sie den Patienten darüber unterrichten

Für Versicherungen besteht gesetzlich die Pflicht zur Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung, so dass sie grundsätzlich dazu berechtigt sind, ihre Versicherten auf einen vermuteten Behandlungsfehler ihres Arztes hinzuweisen. Dies entschied das Oberlandesgeric...

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