GOZ 2012: 0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühren
200 1,0 11.25 €
2,3 25.87 €
3,5 39.37 €

Thema: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans

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Einwand der PKV: Die GOZ-Nr. 0030 kann nur einmal je Sitzung berechnet werden

Ihre Versicherung behauptet, die GOZ-Nr. 0030 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans) könne nur einmal je Sitzung berechnet werden und lehnt die Erstattung ab.

Grundsätzlich ist die Leistung nach der GOZ-Nr. 0030 nicht sitzungsbezogen beschrieben, zudem muss der Pati...

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