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Ihre Suche über alle Artikel ergab 2331 Treffer:

BGH: Alternative Behandlungsmethoden sind unter Abwägung der Vor- und Nachteile rechtlich zulässig – Urteil vom 30.05.2017 In seiner Entscheidung vom 30.05.2017 (Az.: VI ZR 203/16) befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit nicht allgemein anerkannten Therapieformen der „ganzheitlichen Zahnmedizin“ und stellt noch einmal klar, dass alternative Behandlungsmethoden rechtlich zulässig sind und daher nicht von vornherein als fehlerhaft gelten können. Allerdings müssen Ärzte insbesondere bei schweren Eingriffen dann a... PKV: Haftung: Nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode
Juradent-ID: 3815 erstellt am: 09.12.2017 letzte Aktualisierung: 15.12.2017
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SG München: Entzug der Zulassung bei beharrlichen Verstößen gegen die Fortbildungspflicht – Urteil vom 24.05.2017 Die Pflicht zur Fortbildung des Vertragsarztes nach § 95d SGB V ist eine vertragsärztliche Grundpflicht, die bei beharrlicher Nichterfüllung sogar die vertragsärztliche Zulassung gefährden kann. So urteilte das Sozialgericht (SG) München in einem aktuellen Fall vom 24.05.2017 (Az.: S 38 KA 205/16), dass auch der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung als letztes Mittel gerechtfertigt is... GKV: Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V: Verspäteter Fortbildungsnachweis:
Juradent-ID: 3816 erstellt am: 10.12.2017 letzte Aktualisierung: 10.12.2017
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BZÄK: Gebührenrechtliche Definition des Begriffes „Einmalige Verwendbarkeit“ – Stellungnahme Juni 2017 Der Zahnarzt bestimmt und verantwortet die Art und Weise des Einsatzes der zu verwendenden Wurzelkanalinstrumente. Er entscheidet auch über die Häufigkeit des Einsatzes wiederaufbereitbarer Instrumente im sachangemessenen Rahmen. Es können nicht nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente, sondern auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente berechnet werden, ... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2410: Einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung
Juradent-ID: 3817 erstellt am: 11.12.2017 letzte Aktualisierung: 11.12.2017
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Hinweise der KZV Sachsen-Anhalt zur zahnärztlichen Heilmittelverordnung 1. Wer kann eine zahnärztliche Heilmittelverordnung ausstellen? Vertragszahnärzte und Kieferorthopäden können eine zahnärztliche Heilmittelverordnung ausstellen, wenn Mund-, Zahn- bzw. Kiefererkrankungen behandelt werden müssen.   2. Welches Formular ist zu verwenden? Der ab 01.07.2017 gültige Vordruck „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“ Z13 ist auszufüllen, erhältlich üb... GKV: Kassenleistung / Sachleistung: Zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie:
Juradent-ID: 3818 erstellt am: 11.12.2017 letzte Aktualisierung: 11.12.2017
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Wiedereingliederung einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn Sind an einer wieder einzugliedernden Einlagefüllung, Teilkrone, Veneer oder Krone keine weiteren Reparaturmaßnahmen erforderlich, wird die definitive Wiederbefestigung nach der GOZ-Nr. 2310 berechnet. Sind dagegen Wiederherstellungsmaßnahmen beispielsweise an einer Krone notwendig, ist an Stelle der Ziffer 2310 die höher bewertete GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einschließlich Wieder... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2310: Wiedereingliederung einer Rekonstruktion
Juradent-ID: 3819 erstellt am: 13.12.2017 letzte Aktualisierung: 13.12.2017
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OLG Hamm: Vorgefertigte Vereinbarungen für Gesamtvorschusszahlungen und Ratenzahlungen sind unzulässig – Urteil vom 27.12.2018 Mit Beschluss vom 27.12.2018 (Az.: I-4 U 145/16) bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil des LG Münster vom 13.07.2016 (Az.: 012 O 359/15) dahingehend, dass eine vorgefertigte Vereinbarung einer vollständigen Vorauszahlung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzustufen und somit unzulässig ist. Anders als die Vorinstanz hielt das OLG Hamm auch eine vorgefertigte Ratenzahlu... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung: Raten- und Vorschusszahlungen:
Juradent-ID: 3821 erstellt am: 30.03.2019 letzte Aktualisierung: 25.04.2019
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BZÄK und ZÄK Berlin zur Berechnung der GOÄ-Nr. 6 für Zahnärzte – Stand 01.09.2017 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation Stellungna... GOÄ: B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen (Ä1-Ä6): Ä6: Untersuchung des stomatognathen Systems:
Juradent-ID: 3822 erstellt am: 08.01.2018 letzte Aktualisierung: 28.10.2019
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Behauptung einer PKV, die GOÄ-Nr. 6 könne nur von Ärzten berechnet werden Von Kostenerstattern wird immer wieder behauptet, die GOÄ 6 sei für Zahnärzte nicht berechenbar, obwohl die Leistungsbeschreibung keinerlei entsprechende Einschränkung enthält. Richtig ist, dass die GOZ 0010 und GOÄ 6 zwar einen ähnlichen, aber doch unterschiedlichen Leistungsumfang haben. Sowohl im Rahmen der GOÄ-Nr. 6 als auch im Rahmen der GOZ-Nr. 0010 werden die Mundhöhle und der Kiefer... GOÄ: B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen (Ä1-Ä6): Ä6: Untersuchung des stomatognathen Systems:
Juradent-ID: 3823 erstellt am: 18.11.2012 letzte Aktualisierung: 08.01.2018
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Grundsätze für bundeseinheitliche Qualitätsprüfungen von zahnärztlichen Leistungen geregelt Die Qualität zahnärztlicher Leistungen wird zukünftig nach einem bundeseinheitlich geregelten Verfahren geprüft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. Dezember 2017 eine Richtlinie beschlossen, in der die Grundsätze und Zuständigkeiten für Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen mittels Stichproben geregelt werden. Ziel ist es, vergleichbare Ergebnisse zur Qualität d... GKV: Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen in der vertragszahnärztlichen Versorgung: Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztlicher Versorgung:
Juradent-ID: 3826 erstellt am: 09.01.2018 letzte Aktualisierung: 09.01.2018
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LZK BW - Zulässigkeit von Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Patient und Zahnarzt Nachfolgend sollen die wesentlichen rechtlichen Aspekte zur Zulässigkeit von Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Zahnarzt und Patient aufgezeigt werden. Die Ausführungen verstehen sich als unverbindliche Argumentationshilfe, da gerichtliche Einschätzungen bislang nicht feststellbar sind. Der Honoraranspruch des Zahnarztes für die Behandlung eines Privatpatienten beruht regelmäßig auf den... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung: Raten- und Vorschusszahlungen:
Juradent-ID: 3827 erstellt am: 04.03.2013 letzte Aktualisierung: 10.01.2018
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