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GOZ 218 neben GOZ 219 nicht nebeneinander für denselben Zahn In einigen Beihilfenverordnungen wird darauf hingewiesen, dass die Nummern 218 und 219 GOZ nicht nebeneinander für denselben Zahn berechnungsfähig seien. Mit einer beihilferechtlichen Entscheidung ist allerdings keine Aussage über die Zulässigkeit der Honorarforderung Ihres Zahnarztes getroffen. Vielmehr gelten die beihilferechtlichen Vorschriften nur im Rechtsverhältnis des Beihilfeberech... Beihilfe: Leistungen aus der GOZ: GOZ 218
Juradent-ID: 299 erstellt am: 16.11.2010 letzte Aktualisierung: 21.11.2010
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Zeitlicher Abstand bei der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge   Beihilfestellen verweigern gelegentlich die Erstattung der GOZ 405 mit der Begründung, dass die Entfernung von Zahnbelägen grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten als medizinisch notwendig angesehen werden könne. Diese Beihilfevorschrift kann keinesfalls mit irgendwelchen gebührenrechtlichen Einschränkungen begründet werden, da die GOZ keine einzuhaltenden Fristen enthält. Vi... Beihilfe: Leistungen aus der GOZ: GOZ 405
Juradent-ID: 300 erstellt am: 18.11.2010 letzte Aktualisierung: 20.11.2010
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Eine professionelle Zahnreinigung ist lediglich in Höhe der 405 GOZ beihilfefähig   In Beihilfenverodnungen ist geregelt, dass eine professionelle Zahnreinigung lediglich in Höhe einer Zahnsteinentfernung (Ziffer 405 GOZ) beihilfefähig ist. Eine daneben durchgeführte Air-Flow-Behandlung könne nicht zusätzlich beihilfenrechtlich anerkannt werden. Mit einer beihilferechtlichen Entscheidung ist allerdings keine Aussage über die Zulässigkeit der Honorarforderung des Zah... Beihilfe: Leistungen aus der GOZ: GOZ 405
Juradent-ID: 301 erstellt am: 20.11.2010 letzte Aktualisierung: 20.11.2010
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GOZ 405 neben GOZ 407   Beihilfestellen behaupten gelegentlich, die Leistung GOZ 405 könne nicht neben der nach GOZ 407 berechnet werden, weil die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge Bestandteil der parodontalen Maßnahme nach GOZ 407 sei. Derartige Einwände sind gebührenrechtlich selbstverständlich nicht haltbar und bedürfen der Differenzierung. Die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gemäß GO... Beihilfe: Leistungen aus der GOZ: GOZ 405
Juradent-ID: 302 erstellt am: 20.11.2010 letzte Aktualisierung: 20.11.2010
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GOZ 407 ohne Anästhesie – GOZ 407 bis zu einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,0 erstattungsfähig Häufig kommt es in der Praxis zu Erstattungsschwierigkeiten, wenn die GOZ-Nr. 407 im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung ohne Anästhesie erbracht wird. Der für die Beihilfe zuständige Regelungsgeber hat hierzu festgelegt, dass die Leistungen nach GOZ 407, wenn nicht in vollem Umfang erbracht, nur bis zu einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,0 erstattungsfähig sind. Zur Leistu... Beihilfe: Leistungen aus der GOZ: GOZ 407
Juradent-ID: 303 erstellt am: 20.11.2010 letzte Aktualisierung: 20.11.2010
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Eine Beihilfefähigkeit ist in vollem Umfang ausgeschlossen   Nach neueren Untersuchungen wird in der Zahnarztpraxis ein großer Teil der initialen kariösen Läsionen nicht erkannt und daher nicht behandelt. Die Kariesdiagnostik mittels spezieller Materialen soll hier Abhilfe schaffen. Der nach Inkrafttreten der GOZ 1988 entwickelte Kariesdetektor kommt dann zum Einsatz, wenn die Karies bereits nach herkömmlichen Verfahren entfernt wurde. Er zeigt a... Beihilfe: Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden: Kariesdetektor- Behandlung in der Beihilfe
Juradent-ID: 304 erstellt am: 20.11.2010 letzte Aktualisierung: 03.02.2011
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Zeitlicher Abstand bei der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge Von PKV-Unternehmen wird im Rahmen der Erstattung von zahnärztlichen Liquidationen häufig argumentiert, die GOZ-Nr. 405 sei nur dann vollständig erbracht, wenn die harten und weichen supragingivalen Beläge (oberhalb des Zahnfleischsaumes gelegen) restlos entfernt würden. In einem solchen Fall sei eine erneute Belagsbeseitigung bereits nach wenigen Wochen (bzw. drei Monaten) keinesfalls schon wi... GOZ: E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut (400-415): 405: Keine Einschränkungen bei der Häufigkeit der Abrechnung:
Juradent-ID: 305 erstellt am: 20.11.2010 letzte Aktualisierung: 20.11.2010
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GOZ 517 nur bei zahntechnischer Herstellung des Abformlöffels   Einige Beihilfestellen sind nur dann bereit die Gebühr für die Nr. 517 zu übernehmen, wenn aus der zahntechnischen Laborrechnung hervorgeht, dass ein solcher Löffel eigens für den Patienten angefertigt wurde. Die Berechnung ist dennoch möglich, da die GOZ- Bestimmungen die Abrechnung der GOZ 517 in keiner Weise einschränken. Die Leistungsbeschreibung zur Nr. 517 lautet: „Anatomis... Beihilfe: Leistungen aus der GOZ: GOZ 517
Juradent-ID: 306 erstellt am: 21.11.2010 letzte Aktualisierung: 21.11.2010
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Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone: GOZ 219 neben GOZ 218 abrechenbar? Nachdem es im Bema nun seit dem Jahr 2004 möglich ist, neben konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbauten notwendige Aufbaufüllungen abzurechnen, gilt die früher gültige Bestimmung, wonach die Gebührennummern 218 und 219 nicht nebeneinander berechenbar sind, als überholt. Dies gilt auch für anderslautende Gerichtsurteile aus früheren Jahren. Dies hat die Bundeszahnärztekammer im GOZ-Bes... GOZ: C. Konservierende Leistungen (200-244): 219: GOZ 219 neben GOZ 218
Juradent-ID: 307 erstellt am: 21.11.2010 letzte Aktualisierung: 21.11.2010
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Teilleistungen zusätzlich zu Langzeitprovisorien   Von PKV-Unternehmen wird im Rahmen der Erstattung von zahnärztlichen Liquidationen häufig argumentiert, Teilleistungen nach GOZ-Nrn. 223, 224, 505 und 506 seien nur dann berechenbar, wenn die Zahnersatzmaßnahme aus unvorhersehbaren Gründen endgültig nicht beendet werden kann – zum Beispiel bei Umzug oder Tod. Insoweit kommen mitunter Fragen nach dem Grund des Behandlungsabbruches a... GOZ: C. Konservierende Leistungen (200-244): 223: GOZ 223/224 neben 708/709
Juradent-ID: 308 erstellt am: 21.11.2010 letzte Aktualisierung: 21.11.2010
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