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Ihre Suche über alle Artikel ergab 2330 Treffer:

Entfernung eines Instrumentenfragments aus dem Wurzelkanal – Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGET) zur Abbildung endodontologischer Therapien in der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012 (Stand 11.06.2012/Auszug): Gemäß der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur vorgelegten Novellierung der bisherigen Gebührenordnung von 1988 war diese notwendig, da d... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2410: Das frakturierte Endo-Instrument
Juradent-ID: 3439 erstellt am: 27.06.2012 letzte Aktualisierung: 16.08.2015
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LSG Thüringen: PAR-Gutachten haben verbindliche Wirkung – Gutachterfeststellungen können nicht durch die ersatzweise Abrechnung der BEMA-Nr. 50 umgangen werden Grundsätzlich sind parodontal-chirurgische Maßnahmen Leistungsinhalt der BEMA-Nrn. P200 – P203, die genehmigungspflichtig und über den PAR-Status abzurechnen sind. Nur in Ausnahmefällen ist für parodontal-chirurgische Maßnahmen ersatzweise die Abrechnung der BEMA-Nr. 50 (Exz2) über die KCH-Abrechnung zulässig. Voraussetzungen für die ersatzweise Abrechnung der BEMA-Nr. 50 für parodontal-chirurg... GKV: Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen in der vertragszahnärztlichen Versorgung: Sachlich-rechnerische Berichtigungsverfahren:
Juradent-ID: 3440 erstellt am: 17.08.2015 letzte Aktualisierung: 17.08.2015
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Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht – Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, Stand 23.06.2021 Nach § 66 LBG i.V.m. § 8 Abs.1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche (einschließlich kieferorthopädische) Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBI. I S. 2316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2661). ... Beihilfe: Beihilfeverordnungen: Beihilfeverordnung – Rheinland-Pfalz:
Juradent-ID: 3441 erstellt am: 17.10.2021 letzte Aktualisierung: 17.10.2021
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AG Düsseldorf prüft Honorarvereinbarung mit hohen Steigerungssätzen – Die Gebührenvereinbarung war ohne Angabe von Begründungen wirksam Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat im Rahmen eines Verfahrens vom 25.06.2015 (Az.: 27 C 9542/13) eine Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ auf ihre Wirksamkeit und Begründungspflicht überprüft. Ferner stellt es fest, dass Aufbissschienen, FAL-Leistungen und GOZ-Nr. 5170 nicht, wie die Versicherung behauptet, zu Zahnersatz oder KFO gehören. Die PKV hatte im Verfahren geltend gemach... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 2 Abweichende Vereinbarung: PKV-Erstattungspflicht bei gültiger Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ:
Juradent-ID: 3442 erstellt am: 08.09.2015 letzte Aktualisierung: 08.09.2015
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LSG Thüringen: Abrechnung der BEMA-Nr. 56c erfordert eine Röntgendokumentation Immer wieder kommt es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Auslegungsdiskussionen zwischen Vertragszahnärzten und KZVen, wenn es um die Frage der Abrechenbarkeit der Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) geht. Bei den Fällen, in denen für die Wirtschaftlichkeitsprüfer kein radiologischer Nachweis einer zystischen Struktur mit einer entsprechenden Größe vorliegt, kann ein Mehraufwand dann n... GKV: Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen in der vertragszahnärztlichen Versorgung: Sachlich-rechnerische Berichtigungsverfahren:
Juradent-ID: 3443 erstellt am: 09.09.2015 letzte Aktualisierung: 09.09.2015
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LG Stuttgart: Werbung mit kostenloser Zahnreinigung ist unzulässig Grundsätzlich gilt: Kostenlose Zuwendungen sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) nur dann erlaubt, wenn die Zuwendung aus der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht. Wer das Verbot des Heilmittelwerbegesetzes missachtet, riskiert eine Abmahnung oder Klage und hat die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. So hat jüngst das Landgericht (LG) Stuttgart m... Praxis: Werbung und Kommunikation: Werbung
Juradent-ID: 3444 erstellt am: 10.09.2015 letzte Aktualisierung: 10.09.2015
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Risiken bei Juniorpartnern in Berufsausübungsgemeinschaften Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.06.2010 (Az.: B 6 KA 7/09) entschieden hatte, dass an eine „unechte Gemeinschaftspraxis“ gezahlte Honorare für einen Zeitraum von 16 Quartalen zurückgefordert werden können, haben KZV´en aufgrund eines aktuelles Urteil des LSG Baden-Württemberg erneut Anlass, die Gesellschaftsverträge von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) einer kritische... Praxis: Grundlagen der zahnärztlichen Berufsausübung: Gesellschaftsrecht:
Juradent-ID: 3445 erstellt am: 10.09.2015 letzte Aktualisierung: 10.09.2015
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OLG München: Unzulässige Werbung mit einem Hygiene-Zertifikat Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 15.01.2015 (Az.: 6 U 1186/14) entschieden, dass das Werben mit einem Hygienezertifikat, das lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften zum Prüfungsgegenstand hatte, irreführend ist. Nach Ansicht des Klägers, einem Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, erwecke die Werbung mit dem Gütesiegel bei den angesproche... Praxis: Werbung und Kommunikation: Werbung
Juradent-ID: 3446 erstellt am: 10.09.2015 letzte Aktualisierung: 10.09.2015
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Auszubildende wegen Kopftuch abgelehnt – Zahnarzt muss Schadensersatz zahlen Ein Berliner Zahnarzt lehnte eine Muslima als Auszubildende ab, da sie bei der Arbeit nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten wollte. Die sei eine Diskriminierung ihrer Religion, befand das Arbeitsgericht Berlin im März diesen Jahres (Az.: 55 Ca 2426/12). Der Zahnarzt hatte der jungen Frau zu verstehen gegeben, dass er sie für überaus qualifiziert halte und sie auch gut ins Team pas... Praxis: Arbeitsrecht: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Juradent-ID: 3447 erstellt am: 19.10.2012 letzte Aktualisierung: 15.09.2015
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Gesetzliche Bestimmungen, Hinweise zu Abrechnung, Behandlung und Sprachbarrieren – Informationsblatt der Bundeszahnärztekammer, September 2015 Begriffsbestimmung Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sieht auf Grundlage des Völkerrechts eine klare Trennlinie zwischen Menschen, die zur Flucht gezwungen sind (Flüchtlinge) und Menschen, die aus eigenem Antrieb ihr Land verlassen (Migranten). Laut Artikel 1a der Genfer Konvention ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Ver... Praxis: Organisation: Zahnärztliche Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern:
Juradent-ID: 3448 erstellt am: 16.09.2015 letzte Aktualisierung: 16.09.2015
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