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Häufigkeit der Abrechnung in einer Sitzung/im Behandlungsverlauf Die Leistung nach GOZ-Nr. 8090 befasst sich mit dem diagnostischen Aufbau von Führungsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatz im Rahmen einer funktionstherapeutischen Vorbehandlung zur Gelenkdistraktion oder der Korrektur der Okklusionsebene bzw. der Vertikaldimension. Technisch ist dieser Aufbau sowohl im direkten Verfahren mittels geeigneter Adhäsiv... GOZ 2012: J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen: 8090: Mehrfachberechnung der GOZ 8090
Juradent-ID: 2663 erstellt am: 22.04.2012 letzte Aktualisierung: 20.06.2016
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Begründung für den 2,5fachen Gebührensatz der GOÄ-Nrn. 5000, 5004 und 5090 Wer kennt sie nicht, die langatmigen Bescheide der Beihilfe, in denen die Steigerungssatzerhöhungen des Zahnarztes pauschal als „nicht abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle“ und/oder „nicht patientenbezogen“ verworfen werden. Dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 19. Januar 2011 (BVerwG 2B 64.10) noch einmal eindeutig festgestellt, dass die Ausle... Beihilfe: Steigerungsfaktor-Begründungen: Patientenbezogene Begründungen mit dem Charakter einer Ausnahme:
Juradent-ID: 2664 erstellt am: 30.07.2012 letzte Aktualisierung: 24.03.2014
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Beschränkung der Behandlung auf eine "Notversorgung" – Leitlinie der DGZMK Zunächst ist zu erwähnen, dass ein allgemeingültiger Katalog, was zu notfallmäßigen Krankheitsbildern gehört, naturgemäß nicht existiert. Die Entscheidung, ob ein Notfall vorliegt, bleibt der Einzelfallentscheidung der/des behandelnden Zahnärztin/Zahnarztes vorbehalten. Die dabei von der/dem Zahnärztin/Zahnarzt zu leistende Hilfe kann sich ggf. auf eine "Notversorgung" beschränken, sie muss j... GKV: Zahnärztlicher Notfalldienst: Therapeutische Maßnahmen im zahnärztlichen Notdienst:
Juradent-ID: 2665 erstellt am: 03.07.2012 letzte Aktualisierung: 27.05.2015
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Urteile zu Maßnahmen im Notdienst – ausschließlich Schmerzbehandlung Sozialgericht Marburg, Urt. v. 07.07.2010 – S 12 KA 633/09: „Zur Erlangung von Schmerzfreiheit reicht die Trepanation nach Nr. 31 BEMA-Z oder die Vitalexstirpation nach Nr. 28 BEMA-Z des betroffenen Zahns aus. Sowohl das zusätzliche Aufbereiten des Wurzelkanalsystems nach Nr. 32 BEMA-Z als auch die zusätzliche medikamentöse Einlage nach Nr. 34 BEMA-Z in Verbindung mit einer Maßnahme nach den ... GKV: Zahnärztlicher Notfalldienst: Therapeutische Maßnahmen im zahnärztlichen Notdienst:
Juradent-ID: 2666 erstellt am: 30.07.2012 letzte Aktualisierung: 27.05.2015
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Positionspapier der Bundeszahnärztekammer                                    Digitale Volumentomografie (DVT) Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, 16. März 2012: „Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis und DVT-Gerät berechnet für die Anfertigung ... GOÄ: O.I. Strahlendiagnostik (Ä5000-Ä5377): Ä5370: Trennung zwischen Anfertigung einer DVT- Aufnahme und Befundung:
Juradent-ID: 2667 erstellt am: 31.07.2012 letzte Aktualisierung: 31.10.2017
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Urteile vom BGH und BVerfG zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung – Bundesverfassungsgericht erleichtert Honorarvereinbarungen nach GOZ In der Vergangenheit gab es zahllose Einwände von Kostenerstattern und negative Entscheidungen von Gerichten, dass eine abgeschlossene Honorarvereinbarung nicht gültig sei. Grundlage war das sogenannte –AGB- Gesetz (seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 01.01.2002 nunmehr geregelt in den §§ 305-310 BGB), wonach für einen Versicherungsnehmer undurchschaubare... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 2 Abweichende Vereinbarung: Abweichende Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ 2012:
Juradent-ID: 2668 erstellt am: 05.02.2011 letzte Aktualisierung: 31.07.2012
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Versicherung kürzt auf den 1,0fachen Satz aufgrund geringerer Anschaffungskosten Von Seiten Ihrer privaten Krankenversicherung wurde die nach GOÄ-Nr. 5370 abgerechnete digitale Volumentomographie (DVT) auf den 1,0-fachen Gebührensatz gekürzt. Ihr Versicherer rechtfertigt sein Verhalten mit dem Argument, dass die Anschaffungskosten eines DVT-Gerätes erheblich geringer seien als die eines Computertomografen (CT). Demzufolge könnte für die DVT, unter der Berücksichtigung des... GOÄ: O.I. Strahlendiagnostik (Ä5000-Ä5377): Ä5370: Die Abrechnungshöhe von DVT-Leistungen :
Juradent-ID: 2669 erstellt am: 31.07.2012 letzte Aktualisierung: 17.11.2022
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Berechnungsempfehlungen sind regional unterschiedlich Das Fernröntgenseitenbild (FRS) gehört in der Kieferorthopädie für Diagnostik, Therapie-planung, Verlaufs- und Erfolgskontrolle zu den Standardunterlagen. Aber auch in der prothetischen und funktionsdiagnostischen Therapie und der Kiefer- und Gesichtschirurgie ergeben sich neben der klinischen Befunderhebung und der Modellanalyse Indikationen für eine Schädel-Übersicht in zwei Ebenen. Es la... GOÄ: O.I. Strahlendiagnostik (Ä5000-Ä5377): Ä5090: Berechnung der GOÄ-Nr. 5090 für eine Fernröntgenseitenaufnahme:
Juradent-ID: 2670 erstellt am: 02.08.2012 letzte Aktualisierung: 22.12.2013
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Erstattungsverweigerung: Keine Analogberechnung da lediglich „begleitende“ Leistung Es ist immer wieder bemerkenswert, wenn von einer PKV wieder eine neue Idee der Erstattungsreduktion dadurch erfunden wird, dass eine an sich selbstständige Leistung zu einer Hilfs- bzw. Begleitverrichtungen deklariert wird. Bezüglich einer „Ozonbehandlung“ teilt eine Versicherung mit, dass in § 6 (1) der Gebührenordnung für Zahnärzte geregelt sei, dass „selbstständige“ zahnärztliche Leistu... Analogie: Parodontologie: Ozontherapie
Juradent-ID: 2671 erstellt am: 04.08.2012 letzte Aktualisierung: 15.01.2016
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Ozontherapie ist eine selbstständige Behandlungsmethode **** Zahnersatzleitungen nur exemplarisch / bitte Einsatzrahmen noch individualisieren Vorliegend wird von Ihrem privaten Kostenerstatter behauptet, dass es sich bei der analog berechneten Ozonbehandlung um keine selbstständige Leistung, sondern um eine begleitende Leistung handle, die mit der Zielleistung (z.B. Inlay-, Kronen- oder Zahnersatzleistung) abgegolten sei. Eine analoge Berechnun... Analogie: Parodontologie: Ozontherapie
Juradent-ID: 2672 erstellt am: 04.08.2012 letzte Aktualisierung: 15.12.2015
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