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Ihre Suche über alle Artikel ergab 2313 Treffer:

AG Schöneberg bestätigt GOZ-Ziffer 2100 analog für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik Das Amtsgericht (AG) Schöneberg hat mit Urteil vom 05.05.2015 (Az.: 18 C 65/14) entschieden, dass im konkreten Fall für die Leistung „Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterial incl. Konditionen" die GOZ-Ziffer 2100 nach Kosten-, Material-und Zeitaufwand gleichwertig und eine analoge Anwendung mithin gerechtfertigt gewesen ist. Das Gericht betont in seinem Urteil zunächst, das... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2180: Mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik:
Juradent-ID: 3434 erstellt am: 16.08.2015 letzte Aktualisierung: 16.08.2015
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AG Charlottenburg bestätigt GOZ-Ziffer 2120 analog für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik Mit Urteil vom 08.05.2014 (Az.: 205 C 13/12) hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg bestätigt, dass ein Zahnarzt für die Leistung „dentinadhäsiv, mehrfach geschichteter Aufbau eines Zahnes" die GOZ-Ziffer 2120 analog berechnen kann. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen stellt das Gericht klar, dass es sich bei dieser Behandlung um eine selbstständige ... Analogie: Konservierende Leistungen: Mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik:
Juradent-ID: 3435 erstellt am: 14.07.2014 letzte Aktualisierung: 16.08.2015
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AG Schöneberg bestätigt GOZ-Ziffer 2100 analog für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik Das Amtsgericht (AG) Schöneberg hat mit Urteil vom 05.05.2015 (Az.: 18 C 65/14) entschieden, dass im konkreten Fall für die Leistung „Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterial incl. Konditionen" die GOZ-Ziffer 2100 nach Kosten-, Material-und Zeitaufwand gleichwertig und eine analoge Anwendung mithin gerechtfertigt gewesen ist. Das Gericht betont in seinem Urteil zunächst, das... Analogie: Konservierende Leistungen: Mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik:
Juradent-ID: 3436 erstellt am: 16.08.2015 letzte Aktualisierung: 16.08.2015
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Die Kompensation von Zahnhartsubstanzdefekten vor der Überkronung eines Zahnes – Positionspapier der Bundeszahnärztekammer, Oktober 2015 In ihrem Positionspapier „ Die Kompensation von Zahnhartsubstanzdefekten vor der Überkronung eines Zahnes“ (Stand: Oktober 2015) befasst sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ausführlich mit möglichen Behandlungsszenarien, die die Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2180 sowie ggfs. der GOZ-Nr. 2197 auslösen bzw. eine Analogberechnung zum Ansatz kommt. Hierzu heißt es ab Punkt 2 des Posi... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2180: Mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik:
Juradent-ID: 3437 erstellt am: 21.07.2014 letzte Aktualisierung: 05.08.2016
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Entfernung eines Instrumentenfragments aus dem Wurzelkanal – Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGET) zur Abbildung endodontologischer Therapien in der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012 (Stand 11.06.2012/Auszug): Gemäß der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur vorgelegten Novellierung der bisherigen Gebührenordnung von 1988 war diese notwendig, da d... GOZ 2012: C. Konservierende Leistungen: 2410: Das frakturierte Endo-Instrument
Juradent-ID: 3439 erstellt am: 27.06.2012 letzte Aktualisierung: 16.08.2015
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LSG Thüringen: PAR-Gutachten haben verbindliche Wirkung – Gutachterfeststellungen können nicht durch die ersatzweise Abrechnung der BEMA-Nr. 50 umgangen werden Grundsätzlich sind parodontal-chirurgische Maßnahmen Leistungsinhalt der BEMA-Nrn. P200 – P203, die genehmigungspflichtig und über den PAR-Status abzurechnen sind. Nur in Ausnahmefällen ist für parodontal-chirurgische Maßnahmen ersatzweise die Abrechnung der BEMA-Nr. 50 (Exz2) über die KCH-Abrechnung zulässig. Voraussetzungen für die ersatzweise Abrechnung der BEMA-Nr. 50 für parodontal-chirurg... GKV: Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen in der vertragszahnärztlichen Versorgung: Sachlich-rechnerische Berichtigungsverfahren:
Juradent-ID: 3440 erstellt am: 17.08.2015 letzte Aktualisierung: 17.08.2015
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Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht – Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, Stand 23.06.2021 Nach § 66 LBG i.V.m. § 8 Abs.1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche (einschließlich kieferorthopädische) Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBI. I S. 2316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2661). ... Beihilfe: Beihilfeverordnungen: Beihilfeverordnung – Rheinland-Pfalz:
Juradent-ID: 3441 erstellt am: 17.10.2021 letzte Aktualisierung: 17.10.2021
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AG Düsseldorf prüft Honorarvereinbarung mit hohen Steigerungssätzen – Die Gebührenvereinbarung war ohne Angabe von Begründungen wirksam Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat im Rahmen eines Verfahrens vom 25.06.2015 (Az.: 27 C 9542/13) eine Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ auf ihre Wirksamkeit und Begründungspflicht überprüft. Ferner stellt es fest, dass Aufbissschienen, FAL-Leistungen und GOZ-Nr. 5170 nicht, wie die Versicherung behauptet, zu Zahnersatz oder KFO gehören. Die PKV hatte im Verfahren geltend gemach... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 2 Abweichende Vereinbarung: PKV-Erstattungspflicht bei gültiger Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ:
Juradent-ID: 3442 erstellt am: 08.09.2015 letzte Aktualisierung: 08.09.2015
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LSG Thüringen: Abrechnung der BEMA-Nr. 56c erfordert eine Röntgendokumentation Immer wieder kommt es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Auslegungsdiskussionen zwischen Vertragszahnärzten und KZVen, wenn es um die Frage der Abrechenbarkeit der Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) geht. Bei den Fällen, in denen für die Wirtschaftlichkeitsprüfer kein radiologischer Nachweis einer zystischen Struktur mit einer entsprechenden Größe vorliegt, kann ein Mehraufwand dann n... GKV: Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen in der vertragszahnärztlichen Versorgung: Sachlich-rechnerische Berichtigungsverfahren:
Juradent-ID: 3443 erstellt am: 09.09.2015 letzte Aktualisierung: 09.09.2015
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LG Stuttgart: Werbung mit kostenloser Zahnreinigung ist unzulässig Grundsätzlich gilt: Kostenlose Zuwendungen sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) nur dann erlaubt, wenn die Zuwendung aus der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht. Wer das Verbot des Heilmittelwerbegesetzes missachtet, riskiert eine Abmahnung oder Klage und hat die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. So hat jüngst das Landgericht (LG) Stuttgart m... Praxis: Werbung und Kommunikation: Werbung
Juradent-ID: 3444 erstellt am: 10.09.2015 letzte Aktualisierung: 10.09.2015
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