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Ihre Suche über alle Artikel ergab 2315 Treffer:

Mustertext: Festsitzender Retainer nicht mit den Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ abgegolten Im Anschluss an Ihre aktive kieferorthopädische Behandlung wurde zur Sicherung des Behandlungserfolges ein festsitzender Retainer eingesetzt. Dazu behauptet Ihr privater Kostenträger, die Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ würden alle Maßnahmen zur Umformung der Kiefer einschließlich der Retention umfassen, sodass die für das Eingliedern des Retainers erforderlichen Arbeitsschritte nicht geso... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6050: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4260 erstellt am: 09.12.2020 letzte Aktualisierung: 15.12.2020
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SG Berlin: Intraoraler Scan und digitale Modellerstellung sind keine GKV-Leistungen – Urteil vom 09.01.2019 Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 09.01.2019 (Az.: S 83 KA 77/17) entschieden, dass die digitale Abformung mit einem Intraoralscanner sowie die digitale Modellerstellung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört und somit nicht nach BEMA abgerechnet werden kann. Der Fall: Eine Berufsausübungsgemeinschaft (Klägerin), die eine sog. „gipsfreie KFO-Prax... GOZ 2012: A. Allgemeine Zahnärztliche Leistungen: 0065: Optisch-elektronische Abformung:
Juradent-ID: 4261 erstellt am: 11.12.2020 letzte Aktualisierung: 11.12.2020
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Berechnungsempfehlung der Bundeszahnärztekammer – Stand: Oktober 2020 Die Corona-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen beflügelt, insbesondere weil Patienten das Risiko von Zahnarztbesuchen scheuen. Das Angebot von Videosprechstunden oder sonstige Formen der Kommunikation via digitaler Medien kann in diesen Fällen eine sinnvolle Ergänzung sein. Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten und behandeln ihre Patientinnen un... GOÄ: B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen (Ä1-Ä6): Ä3: Tele-(zahn)medizinische Leistungen:
Juradent-ID: 4262 erstellt am: 11.12.2020 letzte Aktualisierung: 11.12.2020
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Berechnungsempfehlung der Bundeszahnärztekammer – Stand: Oktober 2020 Die Corona-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen beflügelt, insbesondere weil Patienten das Risiko von Zahnarztbesuchen scheuen. Das Angebot von Videosprechstunden oder sonstige Formen der Kommunikation via digitaler Medien kann in diesen Fällen eine sinnvolle Ergänzung sein. Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten und behandeln ihre Patientinnen un... GOÄ: B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen (Ä1-Ä6): Ä1: Tele-(zahn)medizinische Leistungen:
Juradent-ID: 4263 erstellt am: 11.12.2020 letzte Aktualisierung: 11.12.2020
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Berechnungsempfehlung der Bundeszahnärztekammer – Stand: Oktober 2020 Die Corona-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen beflügelt, insbesondere weil Patienten das Risiko von Zahnarztbesuchen scheuen. Das Angebot von Videosprechstunden oder sonstige Formen der Kommunikation via digitaler Medien kann in diesen Fällen eine sinnvolle Ergänzung sein. Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten und behandeln ihre Patientinnen un... GOÄ: B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen (Ä1-Ä6): Ä2: Tele-(zahn)medizinische Leistungen:
Juradent-ID: 4264 erstellt am: 11.12.2020 letzte Aktualisierung: 11.12.2020
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Berechnungsempfehlung der Bundeszahnärztekammer – Stand: Oktober 2020 Die Corona-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen beflügelt, insbesondere weil Patienten das Risiko von Zahnarztbesuchen scheuen. Das Angebot von Videosprechstunden oder sonstige Formen der Kommunikation via digitaler Medien kann in diesen Fällen eine sinnvolle Ergänzung sein. Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten und behandeln ihre Patientinnen un... GOÄ: B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen (Ä1-Ä6): Ä4: Tele-(zahn)medizinische Leistungen:
Juradent-ID: 4265 erstellt am: 11.12.2020 letzte Aktualisierung: 11.12.2020
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Berechnungsempfehlung der Bundeszahnärztekammer – Stand: Oktober 2020 Die Corona-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen beflügelt, insbesondere weil Patienten das Risiko von Zahnarztbesuchen scheuen. Das Angebot von Videosprechstunden oder sonstige Formen der Kommunikation via digitaler Medien kann in diesen Fällen eine sinnvolle Ergänzung sein. Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten und behandeln ihre Patientinnen un... GOÄ: B.IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz (Ä45-Ä62): Ä60: Tele-(zahn)medizinische Leistungen:
Juradent-ID: 4266 erstellt am: 11.12.2020 letzte Aktualisierung: 11.12.2020
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AG Erlangen: Die Eingliederung eines Retainers nicht von den GOZ-Nrn. 6030 – 6080 umfasst – Urteil vom 05.10.2020 Mit Urteil vom 05.10.2020 hat das Amtsgericht (AG) Erlangen (Az.: 5 C 1350/18) klargestellt, dass die Honorarleistungen für die Eingliederung eines Lingualretainers nicht mit den GOZ-Ziffern 6030-6080 abgegolten sind, sondern entsprechend den GOZ-Nrn. 6100 und 6140 gesondert abgerechnet werden können. Zudem stellt das Gericht fest, dass auch die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand erford... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6030: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4267 erstellt am: 15.12.2020 letzte Aktualisierung: 15.12.2020
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AG Erlangen: Die Eingliederung eines Retainers nicht von den GOZ-Nrn. 6030 – 6080 umfasst – Urteil vom 05.10.2020 Mit Urteil vom 05.10.2020 hat das Amtsgericht (AG) Erlangen (Az.: 5 C 1350/18) klargestellt, dass die Honorarleistungen für die Eingliederung eines Lingualretainers nicht mit den GOZ-Ziffern 6030-6080 abgegolten sind, sondern entsprechend den GOZ-Nrn. 6100 und 6140 gesondert abgerechnet werden können. Zudem stellt das Gericht fest, dass auch die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand erford... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6040: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4268 erstellt am: 15.12.2020 letzte Aktualisierung: 15.12.2020
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AG Erlangen: Die Eingliederung eines Retainers nicht von den GOZ-Nrn. 6030 – 6080 umfasst – Urteil vom 05.10.2020 Mit Urteil vom 05.10.2020 hat das Amtsgericht (AG) Erlangen (Az.: 5 C 1350/18) klargestellt, dass die Honorarleistungen für die Eingliederung eines Lingualretainers nicht mit den GOZ-Ziffern 6030-6080 abgegolten sind, sondern entsprechend den GOZ-Nrn. 6100 und 6140 gesondert abgerechnet werden können. Zudem stellt das Gericht fest, dass auch die adhäsive Befestigung einen Mehraufwand erford... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6050: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4269 erstellt am: 15.12.2020 letzte Aktualisierung: 15.12.2020
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