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Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen – Stand: 02.10.2024 In Umsetzung des auf europäischer Ebene mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossenen grundsätzlichen Verbots zur Verwendung von Dentalamalgam fasst der Bewertungsausschuss folgenden   Beschluss:   I. Die BEMA-Nr. 13 wird wie folgt gefasst: Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllungsmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen ein... GKV: Zuzahlungsfähige Leistungen: Fülllungen nach dem Verbot von Dentalamalgam:
Juradent-ID: 4858 erstellt am: 11.12.2025 letzte Aktualisierung: 11.12.2025
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KZV Hamburg: Fragen und Antworten zum Amalgamverbot ab 01.01.2025 1.   Wie kam es zum Amalgamverbot? Das Amalgamverbot in der Zahnheilkunde ab 01.01.2025 ist Ergebnis der überarbeiteten EU-Quecksilberverordnung. Die Überarbeitung war grundsätzlich notwendig geworden, um der sog. Minamata-Konvention Rechnung zu tragen. Die Minamata-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag aus dem Jahr 2013, der die Eindämmung der Emissionen und der Freisetzun... GKV: Zuzahlungsfähige Leistungen: Fülllungen nach dem Verbot von Dentalamalgam:
Juradent-ID: 4859 erstellt am: 11.12.2025 letzte Aktualisierung: 11.12.2025
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DGZMK/DGZ: Hintergrundinformation – Stand: Oktober 2024 Zum 1. Januar 2025 tritt ein weitreichendes Verbot der Verwendung von Dentalamalgam in der Europäischen Union in Kraft. Dies geht auf die Verordnung 2024/1849 [1] des Europäischen Parlaments und des Rates zurück, die eine vorzeitige Einschränkung der Nutzung von quecksilberhaltigem Amalgam um etwa zehn Jahre vorzieht. Amalgam darf ab diesem Datum nur noch in Ausnahmefällen angewendet werden, we... GKV: Zuzahlungsfähige Leistungen: Fülllungen nach dem Verbot von Dentalamalgam:
Juradent-ID: 4860 erstellt am: 13.12.2025 letzte Aktualisierung: 13.12.2025
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