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Kommentar der Bundeszahnärztekammer § 12. Überprüfung Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und –bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe. Kurzkommentar der Bundeszahnärztekammer: Adressat der Regelung ist nicht der... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 12 Überprüfung: § 12 Überprüfung :
Juradent-ID: 2301 erstellt am: 04.01.2012 letzte Aktualisierung: 04.01.2012
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Überprüfung der finanziellen Auswirkungen der GOZ 2012 Kommentierung zu § 12 der LZK BW /Stand 12/2011): Auch der § 12 GOZ wurde, wie auch die Änderungen in § 10 Abs. 1 GOZ (Rechnungsvordruck), auf Initiative des Finanzausschusses des Bundesrates eingefügt. Mit dieser Vorschrift soll dem Bundesministerium für Gesundheit eine Berichtspflicht über die finanziellen Auswirkungen der GOZ an den Bundesrat auferlegt werden. Zur Begründung führt d... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 12 Überprüfung: § 12 Überprüfung :
Juradent-ID: 2302 erstellt am: 04.01.2012 letzte Aktualisierung: 04.01.2012
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Schiene als Medikamententräger zur Parodontalprophylaxe o.Ä. – Nicht im Leistungsverzeichnis der GOZ Die GOZ 1030 ist ausschließlich für die lokale Anwendung von Medikamenten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe (Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung) berechnungsfähig. Folgerichtig bestimmt die Bundeszahnärztekammer in ihrem GOZ-Kommentar (Stand 20.01.2012): "Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analo... GOZ 2012: B. Prophylaktische Leistungen: 1030: Lokale Anwendung von Medikamenten mittels indiv. Schiene
Juradent-ID: 2305 erstellt am: 04.01.2012 letzte Aktualisierung: 22.04.2012
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Neuregelungen GOZ 2012 § 6 Absatz 1 GOZ   (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis ... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 6 Gebühren für andere Leistungen: § 6 Abs. 1 GOZ - Analogberechnung:
Juradent-ID: 2309 erstellt am: 04.01.2012 letzte Aktualisierung: 25.11.2012
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Feststellung der Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand – Kurzkommentar der Bundeszahnärztekammer Die selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen. Für die Fests... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 6 Gebühren für andere Leistungen: § 6 Abs. 1 GOZ - Analogberechnung:
Juradent-ID: 2310 erstellt am: 04.01.2012 letzte Aktualisierung: 04.01.2012
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Neuregelungen GOZ 2012 – Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - für Zahnärzte geöffnete Bereiche   § 6 Absatz 2 GOZ (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzei... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 6 Gebühren für andere Leistungen: § 6 Absatz 2 - Zugriff in das Gebührenverzeichnis für Ärzte (GOÄ):
Juradent-ID: 2311 erstellt am: 05.01.2012 letzte Aktualisierung: 03.03.2015
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Neuregelungen GOZ 2012 § 9 Abs. 2 GOZ: (2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1000 Euro überschreit... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen: Kostenvoranschlag für zahntechnische Leistungen:
Juradent-ID: 2312 erstellt am: 05.01.2012 letzte Aktualisierung: 25.11.2012
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Neuregelungen GOZ 2012 – Kommentar der Bundeszahnärztekammer § 4 Absatz 2 GOZ: (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der ... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 4 Gebühren: Zielleistungsprinzip in § 4 Abs. 2 GOZ:
Juradent-ID: 2313 erstellt am: 05.01.2012 letzte Aktualisierung: 12.06.2018
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Material- und Laborkosten neben den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 Die unter den Geb. Nrn. 2270, 5129 und 5140 GOZ genannte provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt. Da schon in den Leistungsbeschreibungen auf das direkte Verfahren abgestellt wird, stellt sich die Frage, inwieweit neben diesen Gebühren ... GOZ 2012: F. Prothetische Leistungen: 5140: Provisorische Brückenspanne im direkten Verfahren:
Juradent-ID: 2314 erstellt am: 19.11.2012 letzte Aktualisierung: 16.12.2016
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Fotografien im Allgemeinen Die intraorale Fotografie ist insbesondere zum Festhalten besonderer Befunde, z.B. gestörter Kiefer/Gesichtsbeziehungen, gestörten Mundschlusses, krankhafter Befunde der Mundschleimhaut und dgl. geeignet. Sie ermöglicht dem Zahnarzt ein besseres Erklären und Aufzeigen von eventuellen Problemen oder Erkrankungen, dienen aber auch der Dokumentation von erfolgreichen Therapien sowie der medizinisc... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6000: Profil- oder Enfacefotografie:
Juradent-ID: 2315 erstellt am: 06.01.2012 letzte Aktualisierung: 26.02.2024
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