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VG München: Anforderungen an die Begründung für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes – Urteile vom 01.08.2018 Das Verwaltungsgericht (VG) München hat sich in zwei Urteilen vom 01.08.2018 (Az.: M 17 K 17.5384 und M 17 K 17.5823) mit den Begründungsanforderungen für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes beschäftigt und darauf hingewiesen, dass eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 II 4 Halbs... Beihilfe: Steigerungsfaktor-Begründungen: Patientenbezogene Begründungen mit dem Charakter einer Ausnahme:
Juradent-ID: 3983 erstellt am: 07.12.2018 letzte Aktualisierung: 12.10.2020
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AG Erding zur GOÄ-Nr. 2584: Bei zeitweiliger Nervverlagerung und Rückverlagerung in ein neu gestaltetes Bett hat eine „Neueinbettung“ im Sinne der Vorschrift stattgefunden – Urteil vom 26.11.2018 Das Amtsgericht (AG) Erding hat mit Urteil vom 26.11.2018 (Az.: 5 C 1135/15) entschieden, dass eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 nicht als methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer Extraktion anzusehen ist, sondern dann flankierend abgerechnet werden kann, wenn bei entsprechender Indikation der Nerv nur zeitweilig verlagert und danach in ein neu gestaltetes Bett zurückverlage... GOÄ: L.VIII. Neurochirurgie (Ä2580-Ä2586): Ä2584: Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung:
Juradent-ID: 3984 erstellt am: 08.12.2018 letzte Aktualisierung: 17.03.2021
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LG Flensburg: Werbung mit „Zahnarzt für Endodontie“ und „Zahnarzt für Implantologie" ist irreführend Das Landgericht (LG) Flensburg ordnet mit Urteil vom 01.02.2018 (Az.: 6 HKO 51/17) den Eintrag einer Zahnarztpraxis in einem Branchenverzeichnis unter den vorgegebenen Kategorien "Zahnarzt für Endodontie" und "Zahnarzt für Implantologie" als irreführende Werbung ein, denn schon die Verwendung „für“ nähre beim Verbraucher die Erwartung, dass hierdurch eine Spezialisierung für das betreffende Fac... Praxis: Werbung und Kommunikation: Werbung
Juradent-ID: 3985 erstellt am: 09.12.2018 letzte Aktualisierung: 09.12.2018
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OLG Frankfurt a. M.: Medizinische Notwendigkeit von Brücken aus Zirkoniumdioxid – Urteil vom 21.02.2018 Mit Beschluss vom 21.02.2018 (Az.: 3 U 231/16) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main festgestellt, dass ein Kostenerstattungsanspruch für acht- bzw. neungliedrige vollanatomische Brücken aus Zirkoniumdioxidkeramik besteht. Der medizinischen Notwendigkeit einer in der Praxis verbreiteten Heilbehandlung stehe § 4 Abs. 6 der Musterbedingungen (MB/KK) nicht entgegen, auch wenn ihre Eign... GOZ 2012: F. Prothetische Leistungen: 5010: Vollkeramische Brücken:
Juradent-ID: 3986 erstellt am: 10.12.2018 letzte Aktualisierung: 10.12.2018
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Erstattungsablehnung aufgrund fehlender klinischer Bewährung Private Krankenversicherungen weigern sich häufig, dem Versicherten die Kosten für vollkeramische Brücken mit mehr als drei Gliedern zu erstatten und berufen sich dabei häufig auf „fehlende wissenschaftlich gesicherte Langzeiterfahrungen“ bzw. auf § 4 Abs. 6 der Musterbedingungen (MB/KK), nach der ein Versicherer im vereinbarten Umfang nur für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden leistet, di... GOZ 2012: F. Prothetische Leistungen: 5010: Brücken aus Zirkoniumdioxid:
Juradent-ID: 3989 erstellt am: 27.02.2011 letzte Aktualisierung: 10.12.2018
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AG Wedding: Separate Berechnungsfähigkeit des Retainers (GOÄ-Nr. 2698), Desinfektion, Übertragungstray und Konstruktionsplan bestätigt – Urteil vom 31.07.2018 Mit Urteil vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht (AG) Wedding (Az.: 7 C 186/16) die gesonderte Rechnungslegung des Retainers über die GOÄ-Nr. 2698 zzgl. Material- und Laborkosten bestätigt. Dabei wurden die BEB-Nrn. 0732 (Desinfektion), 1234 (Einprobe Übertragungstray) und 0823 (Konstruktionsplan) anerkannt. Zu den einzelnen Leistungen führt das Gericht aus: GOÄ-Nr. 2698 - Festsitzender Re... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6030: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 3990 erstellt am: 10.12.2018 letzte Aktualisierung: 16.12.2018
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AG Wedding: Desinfektion im Eigenlabor ist eine abrechenbare Laborleistung – Urteil vom 31.07.2018 Mit Urteil vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht (AG) Wedding (Az.: 7 C 186/16) die gesonderte Berechnung der Desinfektion im Eigenlabor über die BEB-Nr. 0723 anerkannt. Es stellt fest, dass es sich hierbei um eine medizinisch notwendige Desinfektionsmaßnahme handelt, die immer beidseitig - also sowohl seitens der Zahnarztpraxis als auch seitens des Dentallabors - erfolgen muss, um die Übertra... Labor: Berechnung nach BEB: Desinfektionsmaßnahmen:
Juradent-ID: 3992 erstellt am: 10.12.2018 letzte Aktualisierung: 10.12.2018
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Desinfektion technischer Werkstücke - nicht mit Honorar abgegolten Ihre Versicherung teilt Ihnen mit, dass die Desinfektion Eingang/Ausgang als selbstverständliche Voraussetzung bei der Herstellung zahntechnischer Werkstücke mit dem zahnärztlichen Honorar bzw. mit der zahntechnischen Grundleistung abgegolten sei. Die Notwendigkeit zur Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken ergibt sich daraus, dass grundsätzlich eine Keimstreuung im ke... Labor: Berechnung nach BEB: Desinfektionsmaßnahmen:
Juradent-ID: 3993 erstellt am: 07.08.2010 letzte Aktualisierung: 09.02.2022
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AG Wedding: Separate Berechnungsfähigkeit des Retainers (GOÄ-Nr. 2698), Desinfektion, Übertragungstray und Konstruktionsplan bestätigt – Urteil vom 31.07.2018 Mit Urteil vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht (AG) Wedding (Az.: 7 C 186/16) die gesonderte Rechnungslegung des Retainers über die GOÄ-Nr. 2698 zzgl. Material- und Laborkosten bestätigt. Dabei wurden die BEB-Nrn. 0732 (Desinfektion), 1234 (Einprobe Übertragungstray) und 0823 (Konstruktionsplan) anerkannt. Zu den einzelnen Leistungen führt das Gericht aus. GOÄ-Nr. 2698 - Festsitzender Re... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6040: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 3994 erstellt am: 10.12.2018 letzte Aktualisierung: 16.12.2018
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AG Wedding: Separate Berechnungsfähigkeit des Retainers (GOÄ-Nr. 2698), Desinfektion, Übertragungstray und Konstruktionsplan bestätigt – Urteil vom 31.07.2018 Mit Urteil vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht (AG) Wedding (Az.: 7 C 186/16) die gesonderte Rechnungslegung des Retainers über die GOÄ-Nr. 2698 zzgl. Material- und Laborkosten bestätigt. Dabei wurden die BEB-Nrn. 0732 (Desinfektion), 1234 (Einprobe Übertragungstray) und 0823 (Konstruktionsplan) anerkannt. Zu den einzelnen Leistungen führt das Gericht aus. GOÄ-Nr. 2698 - Festsitzender Re... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6050: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 3996 erstellt am: 10.12.2018 letzte Aktualisierung: 10.12.2018
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