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BVerwG: Keine analoge Anwendung der GOZ-Nrn. 6100 und 6140 für die Eingliederung eines Lingualretainers – Urteil vom 26.02.2021 Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach GOZ-Nrn. 6030 bis Nr. 6080 (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die GOZ-Nrn. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 (Eingliederung eines Tei... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6030: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 3997 erstellt am: 04.03.2021 letzte Aktualisierung: 01.09.2021
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AG Wedding: Separate Berechnungsfähigkeit des Retainers (GOÄ-Nr. 2698), Desinfektion, Übertragungstray und Konstruktionsplan bestätigt – Urteil vom 31.07.2018 Mit Urteil vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht (AG) Wedding (Az.: 7 C 186/16) die gesonderte Rechnungslegung des Retainers über die GOÄ-Nr. 2698 zzgl. Material- und Laborkosten bestätigt. Dabei wurden die BEB-Nrn. 0732 (Desinfektion), 1234 (Einprobe Übertragungstray) und 0823 (Konstruktionsplan) anerkannt. Zu den einzelnen Leistungen führt das Gericht aus: GOÄ-Nr. 2698 - Festsitzender Re... GOÄ: L.IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Ä2620-Ä2732): Ä2698: Abrechnung eines festsitzenden Lingualretrainers:
Juradent-ID: 3998 erstellt am: 10.12.2018 letzte Aktualisierung: 12.12.2018
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VG Bayreuth: Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes der GOZ-Nr. 6100 wegen lingualer Befestigung, Blutungsneigung, Speichelfluss abgelehnt Das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth stellt mit Urteil vom 26.06.2018 (Az.: B 5 K 17.435) fest, dass die Begründung „besonders schwere Trockenlegen wg. lingualer Befestigung mit Abhalten der Zunge“ weder einen Umstand, der vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abweicht, noch eine auf den individuellen Verhältnissen des konkret behandelten Patienten beruhende Besonderheit darstellt. Aus der ... Beihilfe: Steigerungsfaktor-Begründungen: Patientenbezogene Begründungen mit dem Charakter einer Ausnahme:
Juradent-ID: 3999 erstellt am: 13.12.2018 letzte Aktualisierung: 13.12.2018
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BVerwG: Keine gesonderten Gebühren für die Eingliederung eines Lingualretainers – Urteile vom 26.02.2021 Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 (Einglied... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6040: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4000 erstellt am: 04.03.2021 letzte Aktualisierung: 04.03.2021
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Zahnärztekammer Nordrhein: Berechnungsmöglichkeiten für Retainer Nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein ist die Eingliederung von Retainern grundsätzlich berechnungsfähig. Die am häufigsten verwendete Form ist der Lingualretainer, der in der Regel von Eckzahn zu Eckzahn als Teilbogen adhäsiv befestigt wird. Berechnungsmöglichkeiten für Retainer Tabelle 1: Die Postionen und Gebührentexte in der GOZ 2012 GOZ-Nr. 6100 ... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6040: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4001 erstellt am: 05.12.2014 letzte Aktualisierung: 16.12.2018
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BVerwG: Keine gesonderten Gebühren für die Eingliederung eines Lingualretainers – Urteil vom 26.02.2021 Für das Einsetzen eines festsitzenden Lingualretainers können im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, die nach Nr. 6030 bis Nr. 6080 (Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. zur Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention) der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet wird, nicht zusätzlich die Gebührennummern 6100 (Einglied... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6050: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4004 erstellt am: 04.03.2021 letzte Aktualisierung: 04.03.2021
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Zahnärztekammer Nordrhein: Berechnungsmöglichkeiten für Retainer Nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein ist die Eingliederung von Retainern grundsätzlich berechnungsfähig. Die am häufigsten verwendete Form ist der Lingualretainer, der in der Regel von Eckzahn zu Eckzahn als Teilbogen adhäsiv befestigt wird. Berechnungsmöglichkeiten für Retainer Tabelle 1: Die Postionen und Gebührentexte in der GOZ 2012 GOZ-Nr. 6100 ... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6050: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4005 erstellt am: 05.12.2014 letzte Aktualisierung: 16.12.2018
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ZÄK Berlin: Berechnungsmöglichkeiten für Retainer Immer öfter erscheinen erwachsene Patienten mit längst beendeter kieferorthopädischer Therapie und insuffizienten Kleberetainern in unseren Praxen. Einerseits ist es schön, dass die jahrzehntelange Aufklärung über eine möglichst lange Tragezeit Früchte trägt, andererseits stellt sich nun für viele Kollegen ohne kieferorthopädischen Behandlungsschwerpunkt die Frage nach der korrekten Berechenbar... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6050: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4006 erstellt am: 08.03.2018 letzte Aktualisierung: 16.12.2018
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Abrechnung eines Retainers nach GOÄ-Nr. 2698 oder GOZ-Nrn. 6100 und 6140 Mit der Einführung des Zielleistungsprinzips in der GOZ 2012 wachsen zunehmend die Erstattungskonflikte mit privaten Versicherungen. So stellt beispielsweise der PKV-Verband in seinem GOZ-Onlinekommentar fest, dass bei der Verwendung eines festsitzenden Retainers in der Abrechnungspraxis in unzulässiger Weise die GOZ-Nrn. 6100, 7070 oder GOÄ-Nr. 2697 originär oder analog angesetzt wer... GOZ 2012: G. Kieferorthopädische Leistungen: 6050: Eingliederung eines festsitzenden Retainers:
Juradent-ID: 4008 erstellt am: 13.12.2018 letzte Aktualisierung: 16.12.2018
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Berechnung der inhalativen Analgosedierung mit Lachgas N2O – Stellungnahme der LZK BW Die inhalative Analgosedierung mit Lachgas N2O stellt eine medikamentöse Beruhigung (Sedierung) bzw. Dämpfung des Bewusstseins in Kombination mit einer Schmerzausschaltung (Analgesie) dar. Entscheidender Unterschied zur klassischen Vollnarkose / Allgemeinanästhesie ist, dass beim Patienten eine Spontanatmung gegeben ist und der Patient auf äußere Reize abhängig von der Sedationstiefe i... Analogie: Allgemeine zahnärztliche Leistungen: Lachgassedierung und Pulsoxymetrie:
Juradent-ID: 4009 erstellt am: 12.11.2018 letzte Aktualisierung: 18.12.2018
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