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Mikrobiologische Diagnostik in der Parodontitistherapie – Gemeinsame Stellungnahme der DGP und der DGZMK (Stand 01.10.2005) In der gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DGP) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (DGZMK) wird bezüglich der Indikationen für die mikrobiologische Diagnostik in der Parodontitistherapie festgestellt: „Eine mikrobiologische Diagnostik ist in der klinischen Praxis nur dann sinnvoll, wenn sich aus ihr eine therapeuti... PKV: Medizinische Notwendigkeit: Bakterientest
Juradent-ID: 3676 erstellt am: 04.01.2017 letzte Aktualisierung: 04.01.2017
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Mikrobiologische Diagnostik in der Parodontitistherapie – Gemeinsame Stellungnahme der DGP und der DGZMK (Stand 01.10.2005) In der gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DGP) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (DGZMK) wird bezüglich der Indikationen für die mikrobiologische Diagnostik in der Parodontitistherapie festgestellt: „Eine mikrobiologische Diagnostik ist in der klinischen Praxis nur dann sinnvoll, wenn sich aus ihr eine therapeuti... GOÄ: C.II. Blutentnahmen, Injektionen, ­Infiltrationen, Infusionen, ­Transfusionen, Implantation, ­Abstrichentnahmen (Ä250-Ä298): Ä298: Speicheldiagnostik:
Juradent-ID: 3677 erstellt am: 04.01.2017 letzte Aktualisierung: 04.01.2017
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Keine Erstattung aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit Untersuchungen haben gezeigt, dass durch eine Parodontitis auch das Risiko für bestimmte allgemeinmedizinische Erkrankungen erhöht wird. Bei zu später Diagnose und bei falscher oder ausbleibender Behandlung führt eine Parodontitis zu einem fortschreitenden Verlust am Zahnhalteapparat, an dessen Ende der Verlust der betroffenen Zähne steht. Durch ihren Status als chronische Erkrankung mit we... GOÄ: C.II. Blutentnahmen, Injektionen, ­Infiltrationen, Infusionen, ­Transfusionen, Implantation, ­Abstrichentnahmen (Ä250-Ä298): Ä298: Speicheldiagnostik:
Juradent-ID: 3678 erstellt am: 22.01.2014 letzte Aktualisierung: 16.05.2018
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Zahnmedizin und Zahntechnik - Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis – Broschüre der BZÄK und KZBV Für die Beschaffung der Zahntechnik stehen dem Zahnarzt eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst kann der Zahnarzt die erforderlichen zahntechnischen Arbeiten selbst ausführen. Um Ressourcen besser zu nutzen oder um das Leistungsspektrum zu verbreitern, kommt auch Herstellung in einem von mehreren Zahnärzten gemeinsam betriebenen Praxislabor in Betracht. Schließlich kann der... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen: Schriftenreihe "Beruf + Recht":
Juradent-ID: 3679 erstellt am: 15.11.2015 letzte Aktualisierung: 12.01.2017
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SG Mainz: Die Gewährleistung des Zahnarztes greift auch dann, wenn ein Dentallabor eigenständig Veränderungen an einer Prothese vornimmt. Der Zahntechniker ist weder befugt noch berechtigt, Zahnheilkunde selbst auszuüben. Der Zahntechniker darf aus diesem Grund z.B. keine Abformungen, keine Einproben von Teilprothesen oder provisorischen Eingliederungen vornehmen, auch wenn diese in der Zahnarztpraxis und im Beisein des Zahnarztes erfolgen (vgl. Zahnmedizin und Zahntechnik, BZÄK|KZBV). Wie ist es aber, wenn ein Patient das De... GOZ 2012: Paragrafenteil: § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen: Vertragsbeziehung zwischen Zahnarzt und Zahntechniker:
Juradent-ID: 3680 erstellt am: 19.01.2017 letzte Aktualisierung: 19.01.2017
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VG Stuttgart: GOÄ-Nr. 2702 setzt einen Kieferbruch voraus – Urteil vom 02.09.2013 Im Rahmen eines Rechtsstreits mit der Postbeamtenkrankenkasse hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart am 02.09.2013 (Az.: 3 K 1809/13) unter anderem mit dem Ausgliedern eines Bogens befasst. In der Urteilsbegründung stellen die Richter fest, dass die GOÄ-Nr. 2702 weder regulär noch analog ansatzfähig sei, weil sie Teil der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für den kieferorthop... GOÄ: L.IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Ä2620-Ä2732): Ä2702: Ausgliederung eines Teil- oder Vollbogens:
Juradent-ID: 3681 erstellt am: 12.12.2016 letzte Aktualisierung: 20.01.2017
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AG Aurich: Berechnung der Ä3 bei getrennten Handlungsabschnitten durch Zahnarzt und zahnmedizinischer Fachangestellten – Urteil vom 20.10.2016 Neben der Beratungsleistung Ä3 dürfen nach der im GOZ-Teil A verankerten Allgemeinen Bestimmungen nur die zahnärztliche Untersuchungsleistung 0010 GOZ bzw. die ärztlichen Untersuchungspositionen Ä5 oder Ä6 berechnet werden. Andere, weitere Leistungen, wie z. B. Röntgen oder eine Zahnsteinentfernung dürfen in derselben Sitzung nicht berechnet werden. Für die Konstellation, dass innerhalb des... GOÄ: B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen (Ä1-Ä6): Ä3: Ä 3 – neben anderen Leistungen:
Juradent-ID: 3682 erstellt am: 24.01.2017 letzte Aktualisierung: 01.05.2017
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Wann liegt eine Nebeneinanderberechnung nicht vor? – BZÄK, Stand 27.01.2017 Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ-Nr. 5040 (Stand 27.01.2017): „Die Leistung umfasst die Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats mit einer Teleskop- oder Konuskrone (verblendet oder unverblendet bzw. jeder anderen zahntechnischen Ausführung) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese oder Deckprothese. Beim Vorli... GOZ 2012: F. Prothetische Leistungen: 5080: GOZ-Nr. 5040 neben GOZ-Nr. 5080
Juradent-ID: 3683 erstellt am: 04.01.2012 letzte Aktualisierung: 31.01.2017
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Sachverständigenpapier zur „Digitalen additiven Fertigung in der Zahntechnik" – VDZI, Oktober 2016 Die Autoren des Sachverständigenpapiers  „Die additiven CAD/CAM-gestützten Fertigungstechnologien im zahntechnischen Labor“ geben eine objektive Darstellung der additiven digitalen Fertigungsmöglichkeiten. Auf der Basis sachlicher Ausführungen wird gezeigt, dass auch auf mittlere Sicht eine Anfertigung von definitivem Zahnersatz nicht möglich und zu erwarten ist. Zudem werden reali... Labor: Digitale additive Fertigung im zahntechnischen Labor: Digitale Fertigungstechnologien
Juradent-ID: 3684 erstellt am: 31.01.2017 letzte Aktualisierung: 09.06.2021
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VGH Bayern: Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Steuerhinterziehung Ein Zahnarzt darf sich „nicht eines Verhaltens schuldig gemacht“ haben, „aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG). Macht er sich schuldig, ist die Approbation zu widerrufen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az.: 21 ZB 16.436) ents... Praxis: Grundlagen der zahnärztlichen Berufsausübung: Entzug der Approbation:
Juradent-ID: 3685 erstellt am: 31.01.2017 letzte Aktualisierung: 31.01.2017
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